Gutachten 2013

22.10.2013 – Zu den Anforderungen und Folgen einer familiengerichtlichen Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB in einer Bereitschaftspflegefamilie

Zu den Anforderungen und Folgen einer familiengerichtlichen Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB in einer Bereitschaftspflegefamilie

  1. Eine familiengerichtliche Anordnung des Verbleibes in der Bereitschaftspflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB hat zu erfolgen, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die mit dem Wechsel des Kindes in die (Dauer-)Pflegefamilie verbundene Trennung des Kindes von seinen Bereitschaftspflegeeltern mit psychischen oder physischen Schädigungen verbunden sein kann.

  2. Der in § 1632 Abs. 4 BGB enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff „seit längerer Zeit“ ist im Sinne des Zwecks der Norm dahingehend auszulegen, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des kindlichen Zeitempfindens, aufgrund der bisherigen Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie davon auszugehen ist, dass das Kind schutzwürdige Bindungen zu neuen Bezugspersonen hat. Ein abstraktes Abstellen auf Richtwerte, innerhalb welches Zeitraums Kinder eines bestimmten Alters üblicherweise Bindungen entwickeln, verbietet sich.

  3. Vertragliche Vereinbarungen der Bereitschaftspflegeeltern mit dem öffentlichen oder freien Jugendhilfeträger – ggf. auch mit den Eltern des Kindes – in Bezug auf die Art oder Dauer des Pflegeverhältnisses stehen einer familiengerichtlichen Verbleibensanordnung nicht entgegen.

  4. Das Familiengericht ist an Entscheidungen der Fachkräfte der Jugendhilfe in Bezug auf den bloß vorübergehenden Aufenthalt des Kindes in der Bereitschaftspflegefamilie nicht gebunden. Es hat aber im Rahmen seiner Abwägung im Einzelfall die Einschätzung der Fachkräfte etwa zur Geeignetheit der Pflegeeltern für eine längere Betreuung oder die Gründe für die konkrete Perspektivplanung zu berücksichtigen.

  5. Umgekehrt ist auch der Jugendhilfeträger durch die Entscheidung des Familiengerichts nicht dazu verpflichtet, weiter Jugendhilfeleistungen zu erbringen, wenn es die Bereitschaftspflegeeltern für eine längere Inpflegenahme des Kindes für ungeeignet hält. Der Jugendhilfeträger hat aber im Rahmen der Prüfung der weiteren Leistungsgewährung sowohl die Tatsache des weiteren Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie als auch die Gründe für diese Entscheidung, insbesondere die gewachsenen Bindungen, zu berücksichtigen.

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