Gutachten 2013

18.12.2013 – Betreuung von Kindern mit Behinderung in Pflegefamilien: Zur örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 54 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 44 SGB VIII sowie zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenträgerschaft für die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen

1. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis gem. § 54 Abs. 3 S. 2 SGB XII i.V.m. § 44 SGB VIII ist gem. § 87a Abs. 1 SGB VIII dasjenige Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2. Die Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII umfasst als vollumfänglicher Leistungsanspruch auch die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen. Dar-über hinaus gewährt § 37 Abs. 2 S. 1 SGB VIII der Pflegeperson einen eigenständigen, einklagbaren Beratungs- und Unterstützungsanspruch.

3. Die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes für die Beratung und Unterstützung einer Pflegeperson gem. § 37 Abs. 2 S. 1 SGB VIII richtet sich bei Dauerpflege nach § 86 Abs. 6 SGB VIII.

4. Greift die Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII, besteht für die Beratung und Unterstützung der Pflegeperson gem. § 37 Abs. 2 S. 1 SGB VIII ein Kostenerstat-tungsanspruch nach § 89a SGB VIII gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor zuständig gewesen ist oder zuständig gewesen wäre.

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