Gutachten 2013

02.10.2013 – Betreuung von Kindern mit Behinderung in Pflegefamilien: Zur Bedeutung und zu einzelnen Rechtsfragen von § 54 Abs. 3 SGB XII und § 10 Abs. 4 SGB VIII

1. Auf der Basis des offenen Leistungskatalogs der §§ 53, 54 SGB XII bestand auch vor Inkrafttreten von § 54 Abs. 3 SGB XII bei entsprechendem Bedarf ein Anspruch auf Leistungen in Form der Pflegefamilie. 2. Für einen Anspruch auf eine Hilfeleistung nach § 54 Abs. 3 SGB XII ist es ausreichend, dass dadurch auch ein behinderungsbedingter Bedarf gedeckt wird. Ist dies der Fall, so stehen der vorrangigen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers gem. § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII auch ggf. vorliegende weitere Umstände, wie ein zusätzliches Erziehungsdefizit der Eltern oder das Alter des Kindes bei der Trennung von den leiblichen Eltern, nicht entgegen. Darüber hinaus ist die Erbringung weitergehender Leistungen des Jugendhilfeträgers etwa im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nicht ausgeschlossen. 3. Eine Pflegeperson ist dann geeignet i.S.d. § 54 Abs. 3 S. 1 SGB XII, wenn sie neben den erzieherischen Bedarfen auch die behinderungsbedingten Bedarfe des zu betreuenden Kindes oder Jugendlichen erfüllen kann. Als Pflegepersonen kommen insbesondere solche Personen in Betracht, die im Hinblick auf ihre persönliche Eignung und ihre fachlichen Kenntnisse, aber auch die räumlichen Verhältnisse den spezifischen Bedürfnissen körperlich bzw. geistig behinderter junger Menschen gerecht werden. 4. Besteht gem. § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII die vorrangige Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers, so gilt dies unabhängig von § 54 Abs. 3 SGB XII auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten. 5. Seitens des nachrangig zuständigen Jugendhilfeträgers erfolgte Leistungen können im Wege der Erstattung nach § 104 SGB X gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend gemacht werden, sofern weder die Ausschlussfrist nach § 111 SGB X abgelaufen noch die Erstattungsansprüche nach § 113 SGB X verjährt sind. 6. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 104 SGB XII umfasst dabei neben den Kosten der Erziehung auch die Kosten für den notwendigen Unterhalt des Pflegekindes.

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