Empfehlungen/Stellungnahmen 2023

21.06.2023 – Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe bei der Umsetzung der Reformstufe 2 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG)

1. Einleitung
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) wurde ein umfassender Reformprozess zur Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderungen angestoßen. Ziel des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist, die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen grundlegend zu verbessern. Angestoßen durch die Leitprinzipien der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die in Deutschland im Jahr 2009 ratifiziert wurde, wird mit dem BTHG ein Paradigmenwechsel von der institutionalisierten zur personenzentrierten Leistungserbringung vollzogen.

Das neue Teilhabestärkungsgesetz, welches überwiegend zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, soll ergänzend zum Bundesteilhabegesetz weitere Verbesserungen und mehr Teilhabechancen für Menschen mit Behinderungen in deren Alltag und im Arbeitsleben erwirken. Dazu wurden u.a. Änderungen im SGB IX, XII und im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vorgenommen. Eine weitere Veränderung ergibt sich aus dem neuen Angehörigen-Entlastungsgesetz, mit dem das
Budget für Ausbildung zum 1. Januar 2020 eingeführt wurde.

Bereits mit der Einführung des SGB IX im Jahr 2001 sind die Jugendämter zum Rehabilitationsträger im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für junge Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung gemäß § 35a SGB VIII bzw. nach § 41 in Verbindung mit § 35a SGB VIII geworden. Mit dem Inkrafttreten der Reformstufe 2 des BTHG im Jahr 2018 können Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nun Rehabilitationsträger für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, für Leistungen zur Teilhabe an Bildung und für Leistungen zur sozialen Teilhabe sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 SGB IX). Zudem gelten nun nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die verfahrensrechtlichen Regelungen der Kapitel 2 bis 4 des Teil 1 SGB IX vorrangig gegenüber den jeweiligen Leistungsgesetzen. Von den Vorschriften zur Koordinierung der Leistungen in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nicht abgewichen werden.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 21.06.2023 [PDF, 330 KB]

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