Empfehlungen/Stellungnahmen 2021

12.02.2021 – Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Vorbemerkungen
Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins dankt für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz "Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der VO (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften". 2003 verabschiedete der EU-Gesetzgeber die Brüssel IIa-Verordnung, die nach einem intensiven Reformprozess in ihrer reformierten Fassung als Brüssel IIb-Verordnung am 25. Juni 2019 verabschiedet wurde. Die Brüssel IIb-Verordnung gilt ab dem 1. August 2022, mit Ausnahme ihrer Artikel 92, 93 und 103, die ab dem 22. Juli 2022 gelten (Art. 105 Abs.2 Brüssel IIb-Verordnung).

Die Brüssel IIb-Verordnung ist ein weiterer Baustein hin zu der in den letzten Jahrzehnten zunehmenden Regulierung im Bereich des europäischen und internationalen Kindschaftsrechts. Bereits während des Reformprozesses zur EU-Verordnung begrüßte der Deutsche Verein grundsätzlich das Vorhaben des EU-Gesetzgebers, grenzüberschreitende Verfahren in Fragen der elterlichen Verantwortung im Sinne des Kindeswohls zu vereinfachen und zu straffen.
Das mit dem Referentenentwurf geplante Gesetz ergänzt insbesondere das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) um die zur Durchführung der Brüssel IIb-Verordnung erforderlichen Vorschriften.

Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins begrüßt die Regelungen, soweit sie zur Vereinfachung und Straffung der familiengerichtlichen Verfahren beitragen: Die verabschiedete Fassung der Brüssel IIb-Verordnung verlangt in verschiedenen Bereichen "zügige Gerichtsverfahren." Dies entspricht auch dem im deutschen Recht bereits verankerten Grundsatz des § 155 FamFG. Danach sind Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Aus der Beratungspraxis des Internationalen Sozialdienstes im Deutschen Verein sowie aus der Praxis der Jugendämter und Familiengerichte ist bekannt, dass Kinder ein anderes Zeitempfinden als Erwachsene haben.

Gerade für kleinere Kinder kann auch z.B. ein Zeitraum von zwei Wochen in einer ungeklärten Situation mit einem hohen Leidensdruck verbunden sein und sich negativ auf ihre Entwicklung auswirken. Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot trägt diesem kindlichen Zeitempfinden Rechnung. Hinzu kommt, dass nach der Erfahrung des Internationalen Sozialdienstes im Deutschen Verein gerade in Verfahren mit Auslandsbezug der Zeitfaktor eine erhebliche Rolle spielt: So sind die Verfahren aufgrund der besonderen Bedingungen (z.B. Zustellungsprobleme) anfällig für Verzögerungen. Auch können diese Verzögerungen häufig zur (weiteren) Eskalation zwischen den Eltern beitragen.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 12.02.2021 [PDF, 220 KB]

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