Empfehlungen/Stellungnahmen 2020

22.07.2020 – Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes

Der Bitte um kurzfristige Rückäußerung entsprechend konnten Fachgremien und das Präsidium des Deutschen Vereins mit der vorliegenden Stellungnahme nicht befasst werden. Wir behalten uns daher vor, uns im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erneut zu äußern. Die Stellungnahme hat die Artikel 1 und 2 des Referentenentwurfs zum Gegenstand.

Zum dritten Mal werden die Regelbedarfe bundeseinheitlich auf gesetzlicher Grundlage ermittelt. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014, dass die im Jahr 2010 geschaffene gesetzliche Grundlage verfassungsgemäß ist. Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch auch fest, dass der Gesetzgeber sich „an der Grenze dessen (bewege), was zur Sicherung des Existenzminimums verfassungsrechtlich erforderlich ist“ (Rdnr. 121) und definierte Anpassungsbedarf, der in der weiteren Gesetzgebung umzusetzen sei. Die vom Bundesverfassungsgericht als Anpassungsbedarf formulierten Positionen griff der Deutsche Verein bereits in seinen Stellungnahmen zum Regelbedarfsermittlungsgesetz 2017 auf.1 Der Anpassungsbedarf bei der Ermittlung der Stromkosten ist Gegenstand dieser Stellungnahme.

Wenn es unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht leistbar sein sollte, im jetzigen Gesetzgebungsverfahren die Anforderungen und technischen Bedingungen für eine umfassendere Reform der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts hilfebedürftiger Personen in Deutschland zu erörtern, realisierbar auszuarbeiten und in gesetzlichen Regelungen zu formulieren, dann muss diese Aufgabe in diesem Gesetz zumindest als Verpflichtung für das Gesetzgebungsverfahren des nächsten Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes aufgenommen werden. Eine solche Regelung darf nicht dazu führen, dass anzuerkennende Bedarfe entfallen, weil diese nach diesem Gesetz nicht zu bemessen sind; vgl. dazu die Ausführungen zu Nr. 3 des Artikels 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in dieser Stellungnahme. Um das zu vermeiden,

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 22.07.2020 [PDF, 280 KB]

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