Empfehlungen/Stellungnahmen 2020

29.10.2020 – Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes und zu den Anträgen der Oppositionsfraktionen anlässlich der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales im Deutschen Bundestag am 2. November 2020

Zusammenfassung
Das Statistikmodell ist ein grundsätzlich geeignetes Verfahren zur Bemessung der Regelbedarfe auf der Grundlage von Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Allerdings ist der Einschluss von Leistungsberechtigten mit anrechenbaren Einkommen in die Referenzgruppen nicht sachgerecht. Der Gesetzgeber sollte Verfahren prüfen, "verdeckt Arme" aus den Referenzgruppen auszuschließen.

Um normative Warenkorb-Entscheidungen transparent darzustellen, sollte dem Gesetz ein Verzeichnis über die Ausgabenpositionen und zugehörigen Beträge angefügt werden, die als nicht oder nur anteilig regelbedarfsrelevant bewertet wurden.

Leistungsberechtigte, die nicht ehelich oder lebenspartnerschaftlich verbunden sind und in besonderen Wohnformen leben, sollten nicht der Regelbedarfsstufe 2 zugeordnet werden, da dies eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung zur Folge hat.
Die im Regierungsentwurf festgestellten Unterschiede der Konsumausgaben bei den Regelbedarfsstufen 4 und 6 auf der einen, der Regelbedarfsstufe 5 auf der anderen Seite stellen eine statistische Auffälligkeit dar, die aufgeklärt werden muss, wenn die Legitimität der Regelbedarfsermittlung auf Basis der EVS 2018 erhalten bleiben soll.
Die Bedarfe für den persönlichen Schulbedarf sollten zukünftig auf der Basis von regelmäßigen empirischen Untersuchungen bemessen werden, um ihre realitätsgerechte Bemessung zu gewährleisten.

Auf die im Regierungsentwurf vorgesehene Streichung der Einzelfallklausel des § 30 Abs. 7 SGB XII – Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung – sollte verzichtet werden.
Aufgrund der Besonderheiten des Gutes "Strom" birgt die Bemessung des Haushaltsstroms auf Basis der EVS erhebliche Risiken einer Untererfassung und Unterdeckung. Der Gesetzgeber sollte diese Bedenken aufgreifen und Verfahren prüfen, den Bedarf an Haushaltsstrom auf der Basis von Daten über Stromverbräuche realitätsgerechter zu bemessen.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 29.10.2020 [PDF, 330 KB]

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