Empfehlungen/Stellungnahmen 2020

30.04.2020 – Empfehlungen des Deutschen Vereins zu aufsuchender Arbeit als eine Handlungsmöglichkeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II

1. Ziele, Umschreibung und Adressaten
Aufsuchende Arbeit im SGB II soll die Erreichbarkeit von Leistungsberechtigten in
prekären Lebenslagen wieder herstellen oder verbessern, die Mitwirkung von Leistungsberechtigten stabilisieren und eine passgenauere Beratung und Unterstützung ermöglichen.

Aufsuchende Arbeit im Sinne dieser Empfehlungen soll zur umfassenden Unterstützung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 14 Abs. 1 SGB II) und zur Erfüllung der Beratungsaufgabe (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB II) beitragen.

Bei dieser Handlungsmöglichkeit geht es um individuelle fachliche Entscheidungen
und Angebote, nicht um einen verpflichtenden Regelstandard. Erfolgreiche aufsuchende Arbeit ist außerdem von besonderen Voraussetzungen abhängig. Mit aufsuchender Arbeit wird ein überschaubarer Kreis von Leistungsberechtigten erreicht.

Erreicht werden sollen Leistungsberechtigte, die aufgrund von multiplen Problemen
oder einer krisenhaften Lebenssituation den Kontakt zum Jobcenter nicht aufrechterhalten und den Fachkräften des Jobcenters Anlass zur Sorge geben. Das Aufsuchen dieser Personen sollte bei bestimmten Anhaltspunkten in Abstimmung mit den Kommunalen Diensten stattfinden (Sozialdienst, Sozialpsychiatrischer Dienst und Wohnungsnotfallhilfe). Zu Hause aufgesucht werden sollen des Weiteren Leistungsberechtigte, deren Teilnahme an Maßnahmen, die mit ihnen vereinbart wurde, gefährdet ist. Aufsuchende Arbeit ist außerdem eine Möglichkeit, die Beratung und Unterstützung von Leistungsberechtigten zu erweitern, die es begrüßen, dass die Fachkraft eines Jobcenters sie in ihrer Häuslichkeit oder im Wohnumfeld aufsucht.

Aufsuchende Arbeit kann ein Ansatz sein festzustellen, ob ein wichtiger Grund für
eine Pflichtverletzung oder ein Meldeversäumnis vorlag oder ob eine Leistungsminderung zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.

Aufsuchende Arbeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Kontakte,
Beratung und Unterstützung bei Leistungsberechtigten zu Hause und im Wohnumfeld. Die hauptsächliche Form der hier angesprochenen aufsuchenden Arbeit sind Hausbesuche. Aufsuchende Arbeit kann von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jobcenters oder von Dritten ausgeführt werden.

Die Präsenz von Jobcentern in Sozialräumen ist ebenfalls ein Ansatz, der die Möglichkeiten für Kontakte, Beratung und Unterstützung deutlich verbessern kann.
Die dezentrale Präsenz erleichtert potenziellen und tatsächlichen Leistungsberechtigten insbesondere in ländlichen Gemeinden und in peripheren Stadtquartieren den Zugang zu den Dienstleistungen des Jobcenters. Zu diesem Ansatz wird der Deutsche Verein eigene Empfehlungen erarbeiten.

Die aufsuchende Arbeit in der Häuslichkeit und im Wohnumfeld, zu denen der
Deutsche Verein hier Empfehlungen vorlegt, ist zu unterscheiden und binnenorganisatorisch wie informationell abzugrenzen von Maßnahmen des Außendienstes zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. Aufsuchende Arbeit im Sinne dieser Empfehlungen ist auch nicht darauf ausgelegt, eine Form verdeckter Ermittlung, etwa von "Schwarzarbeit", zu etablieren.

Die Empfehlungen zielen darauf ab, aufsuchende Arbeit als Teil der Beratungspraxis in Jobcentern zu beschreiben, die Voraussetzungen und Grenzen ihres Einsatzes aufzuzeigen und sie fachlich weiter zu profilieren. Sie geben konkrete Hinweise, wie aufsuchende Kontakte, Beratung und Unterstützung in der Wohnung und im Wohnumfeld von Bedarfsgemeinschaften ausgestaltet werden können.

Adressaten der Empfehlungen sind die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Jobcenter und die Träger, die Maßnahmen und Projekte mit Leistungsberechtigen für die Jobcenter durchführen.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 30.04.2020 [PDF, 120 KB]

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