Empfehlungen/Stellungnahmen 2019

04.12.2019 – Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. März 2019 – 1 BvR 673/17 (BGBl. I S. 737) – den vollständigen Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung zu treffen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dieses Urteil um. Der Deutsche Verein begrüßt den Gesetzentwurf als eine Anpassung an die Lebensrealität vieler Menschen in Deutschland. Denn immer mehr Kinder wachsen mit Eltern auf, die einander in nichtehelichen Lebensgemeinschaften verbunden sind, sodass die Grundannahme "Kinder in Ehen hätten einen Vorteil gegenüber Kindern in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften, der über die deutlich größere Beständigkeit des Verhältnisses der Bezugspersonen zueinander vermittelt wäre" für unsere Gesellschaft heute nicht mehr zutrifft. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll nichtehelichen Stieffamilien, die in einer "verfestigten Lebensgemeinschaft" eheähnlich zusammenleben bzw. mit einem gemeinsamen Kind im Haushalt leben, die Adoption von Stiefkindern ermöglicht werden. Der Deutsche Verein begrüßt dies und die im Gesetzentwurf formulierten Regelbeispiele, die bspw. eine Dauer des Zusammenlebens von vier Jahren vorschlagen. Die im Entwurf vorgeschlagene Änderung des materiellen Rechts zieht auch eine Anpassung im Internationalen Privatrecht nach sich. Bezüglich der Änderungen im Bereich des Kollisionsrechtes rät die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins zu Vorsicht im Hinblick auf die Eliminierung jeglichen ausländischen Anknüpfungspunktes. Insbesondere die Konzentrationszuständigkeit sollte erhalten bleiben.

Der Deutsche Verein regt dazu an, die Gelegenheit der aktuellen Debatte zu nutzen, um über zusätzliche Varianten der rechtlichen Ausgestaltung der Beziehung von Stiefelternteil und Kind nachzudenken. Der Deutsche Verein hat bereits in einem Diskussionspapier aus dem Jahr 2014 angeregt, die stärkere rechtliche Ausgestaltung der sozialen Elternschaft des Stiefelternteils zu prüfen, um so eine rechtliche Absicherung des Stiefkindes auch ohne Adoption zu ermöglichen. Aktuell ist die Stiefkindadoption die einzige Möglichkeit, eine faktisch bestehende Beziehung von Stiefkind und Stiefelternteil rechtlich umfassend abzusichern, zum Beispiel für den Fall, dass dem leiblichen Elternteil etwas zustößt, sowie um gemeinsame Kinder und Stiefkinder gleichzustellen. Fraglich ist jedoch, ob dazu in jedem Fall die Volladoption des Stiefkindes, die schließlich immer auch das Erlöschen der verwandtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zum abgebenden Elternteil und dessen Familie (wie z.B. Großeltern) bedeutet, unbedingt notwendig und sinnvoll ist. Der Deutsche Verein hat bereits an anderer Stelle betont, dass die Adoption einen tiefgreifenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Kindes darstellt und deshalb immer dem Wohl des Kindes dienen sollte.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 04.12.2019 [PDF, 140 KB]

Drucken

nach oben