Empfehlungen/Stellungnahmen 2019

20.03.2019 – Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 19. Dezember 2018

A. Vorbemerkungen
Die Bundesregierung hat am 19. Dezember 2018 den Gesetzentwurf über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung beschlossen. Mit dem Entwurf wird zum einen die mit dem Integrationsgesetz 2016 sogenannte 3+2-Regelung fortentwickelt. Sie beinhaltet einen Anspruch auf Duldung während einer Ausbildung mit der Möglichkeit der anschließenden Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung. Zum anderen wird eine neue Beschäftigungsduldung eingeführt. Beide Regelungen sollen gut integrierten abgelehnten Asylbewerberinnen und -bewerbern sowie Geduldeten Aufenthaltsperspektiven eröffnen. Zugleich soll für Ausbildungsbetriebe, Arbeitgeber sowie Auszubildende und Beschäftigte Rechtssicherheit geschaffen werden.

Bei Asylbewerberinnen und -bewerbern und Geduldeten besteht ein Spannungsverhältnis zwischen Migrationssteuerung und Integrationsförderung. Sie wurden unter ordnungspolitischen Aspekten lange von integrationsfördernden Leistungen ausgeschlossen, da ihr Verbleib in Deutschland ungewiss ist. In den letzten Jahren allerdings hat aus integrationspolitischen Erwägungen eine teilweise gesetzliche Abkehr hiervon stattgefunden. Viele Betroffene bleiben lang- bis mittelfristig in Deutschland – sei es, weil ihr Asylantrag anerkannt wird, sei es, weil sie trotz abgelehnten Asylantrags aufgrund von Abschiebungshindernissen nicht ausreisen oder abgeschoben werden können.

Abschiebungshindernisse bleiben oft jahrelang bestehen, es kommt zu immer wieder verlängerten sogenannten Kettenduldungen. Daher hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren aufenthaltsrechtliche Perspektiven bei guter Integration geschaffen, den Zugang zum Arbeitsmarkt teilweise geöffnet und integrationsfördernde Maßnahmen zur Erwerbsintegration sowie zum Erwerb der deutschen Sprache für bestimmte Gruppen von Asylbewerberinnen und -bewerbern und Geduldeten geöffnet.

Der Deutsche Verein hat 2016 in seinen Empfehlungen zur Förderung der Integration geflüchteter Menschen ordnungspolitisch begründete Restriktionen für Asylsuchende und Personen ohne gesichertes Aufenthaltsrecht in Teilen kritisch bewertet. Ihr Ausschluss von Integrationsangeboten fördert nicht die Rückkehr, verursacht aber soziale Folgekosten. Der Deutsche Verein hat sich für die möglichst frühzeitige Förderung von Integration und Spracherwerb ausgesprochen. Insbesondere hat der Deutsche Verein betont, dass Kommunen entlastet werden, wenn die Erwerbsintegration der genannten Personengruppen gelingt. Asylbewerberinnen und -bewerber, Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Die Kosten tragen die Kommunen, je nach Bundesland erfolgt eine im Umfang unterschiedliche Erstattung durch das Land. Gehen Leistungsberechtigte einer Beschäftigung nach, wird ihr Einkommen gemäß § 7 AsylbLG auf die Leistungen angerechnet und die kommunalen Kosten werden gemindert. Wenn sie darüber hinaus durch Abschluss einer Ausbildung oder durch Beschäftigung einen rechtmäßigen Aufenthalt erlangen, werden die Kommunen entlastet, weil die Betroffenen in den Rechtskreis des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) übergehen.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 20.03.2019 [PDF, 310 KB]

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