Empfehlungen/Stellungnahmen 2019

18.06.2019 – Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Bedarfsdeckung nach dem Dritten Pflegestärkungsgesetz

Vorbemerkung
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde zum 1. Januar 2017 ein neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit in die Pflegeversicherung eingeführt. Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind demnach Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in den folgenden sechs Bereichen aufweisen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (§ 14 SGB XI). Diesen sechs Bereichen entsprechend wurde auch ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt, das somatische, kognitive und psychische Aspekte gleichermaßen erfasst (§ 15 SGB XI).

Dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff liegt ein Verständnis von Pflege zugrunde, das darauf ausgerichtet ist, die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen möglichst lange zu erhalten und zu fördern bzw. sie darin zu unterstützen, die Auswirkungen gesundheitlicher Probleme in verschiedenen Lebensbereichen zu bewältigen. Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit umfasst sowohl somatische als auch kognitive Aspekte, die ebenso ursächlich für eine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit sein können. Zudem verdeutlicht der neue Begriff, dass Pflegebedürftigkeit nicht auf die Durchführung von Alltagsverrichtungen zu reduzieren ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage, inwieweit ein Mensch in der Lage ist, relevante Tätigkeiten selbstständig durchzuführen und relevante Lebensbereiche selbstständig zu gestalten.

Aus dem Verständnis von Pflegebedürftigkeit ergibt sich, dass die durch die Pflegeversicherung zur Verfügung gestellten Leistungen nicht auf die Durchführung von Alltagsverrichtungen ausgerichtet sind, sondern eine Unterstützung bei beeinträchtigter Selbstständigkeit in allen angesprochenen Aktivitäten und Lebensbereichen bieten.

Mit den Pflegereformen kam es zu einer Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten und zu Leistungsverbesserungen für alle Pflegebedürftigen. Insgesamt stieg die Zahl der Pflegebedürftigen von 2015 bis Ende 2017 um 554.000 Personen. Das ist ein Anstieg um rund 19 %.

Mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz wurde ebenfalls zum 1. Januar 2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in das Siebte Kapitel SGB XII übertragen. Damit kam es auch hier insgesamt zu Leistungsverbesserungen und zur Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten. Dennoch können sich mit Blick auf die Bedarfsdeckung der Betroffenen im Bereich der Hilfe zur Pflege Problemlagen ergeben.

Mit den Empfehlungen gibt der Deutsche Verein Anregungen dafür, wie auf Grundlage des SGB XII bestehende Bedarfe ermittelt und gedeckt werden können, und weist auf möglichen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf hin. Dabei geht es darum, bestehende Grundbedarfe abzudecken und die Versorgung durch entsprechende Angebote sicherzustellen, die für ein Leben in Würde essenziell sind. Damit soll die Handlungssicherheit der Leistungsträger und Leistungserbringer erhöht werden und Anregungen dafür gegeben werden, wie Rechtssicherheit auch für die Leistungsberechtigten geschaffen werden kann. Die Empfehlungen richten sich insbesondere an Träger der Sozialhilfe, an Anbieter von Pflegeleistungen, Verbände, Interessensvertretungen von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen sowie an Bund und Länder.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 18.06.2019 [PDF, 310 KB]

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