Empfehlungen/Stellungnahmen 2019

11.09.2019 – Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zum Verständnis und zur Ausgestaltung der Mitwirkung in der Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII

Mit den vorliegenden Empfehlungen will der Deutsche Verein darlegen, wie Mitwirkung im Kontext der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zu verstehen und auszulegen ist. Damit wird ein weiterer Beitrag zur fachgerechten Umsetzung auf dem Gebiet der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten geleistet. Ziel ist es hier, das Zusammenwirken von Leistungsträgern und Leistungserbringern im Interesse einer möglichst effektiven Hilfe an die Leistungsberechtigten zu verbessern. Daraus können Folgerungen für individuelle Hilfekonzepte gezogen werden.

1. Anlass, Zielsetzung und Adressatinnen und Adressaten der Empfehlungen

1.1 Anlass der Empfehlungen


Leistungsberechtigte erhalten Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII, wenn "besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind" und sie "zur Überwindung dieser Schwierigkeiten […"> aus eigener Kraft nicht fähig sind". Dabei nimmt der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (im Folgenden DVO) den Leistungsträger in die Pflicht, die Leistungsberechtigten so zu unterstützen, dass sie zur selbstständigen Bewältigung ihrer besonderen sozialen Schwierigkeiten in der Lage sind und ihr Leben entsprechend ihren Bedürfnissen, Wünschen und Fähigkeiten organisieren und selbstverantwortlich gestalten können. Gleichwohl kommt es vor allem seitens der Leistungserbringer und Leistungsträger mit der Begründung der mangelnden bzw. fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Leistungsberechtigten häufiger zu Abbrüchen der Hilfen. Dies kann darin begründet sein, dass zum Beispiel Leistungsberechtigte terminliche Absprachen nicht einhalten (können), nicht auffindbar sind, ihre an sie adressierten Aufgaben nicht erfüllen (können) oder weil bisherige gewaltgeprägte Lebensumstände zu konfliktbeladenem Verhalten führen können. Auch gibt es eine Vielzahl an möglichen Fallkonstellationen in der Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII. Ihnen liegen unterschiedliche Problemlagen zugrunde und erfordern unterschiedliche Mitwirkungsziele. In der praktischen Umsetzung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten kommt es dann nicht selten zu unterschiedlichen Vorstellungen von Mitwirkung auf Seiten aller Beteiligten. (In der Folge kann dies dann zu unterschiedlichen Erwartungshaltungen gegenüber den Leistungsberechtigten führen.) Die nicht erfüllte Erwartung ist jedoch zunächst einmal Hinweis darauf, dass die "eigene Kraft" für eine Mitwirkung nicht vorhanden ist. Gerade Wiederholungen der gleichen Hilfen oder wiederholte Wechsel der Angebote sind Zeichen dafür, dass die Fähigkeiten möglicherweise nicht richtig eingeschätzt wurden. Wenn Leistungsberechtigten Fähigkeiten zugeschrieben werden, die sie nicht haben, kann dies zu einem Drehtüreffekt führen mit der Folge der Hilfebeendigung, obwohl sie dann doch im Anschluss wieder mangels eigener Kräfte Unterstützung nach §§ 67 ff. SGB XII benötigen.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 11.09.2019 [PDF, 430 KB]

Drucken

nach oben