Empfehlungen/Stellungnahmen 2018

18.06.2018 – Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – 10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz

Vorbemerkung
Der Deutsche Verein befürwortet das Vorhaben eines sozialen Arbeitsmarktes ausdrücklich. Bereits in seinen Eckpunkten zur Weiterentwicklung der Eingliederungsleistungen im SGB II hat der Deutsche Verein längerfristige Förder- und Teilhabeperspektiven für Erwerbslose mit geringen Eingliederungschancen gefordert. In seinen Empfehlungen „Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle! Empfehlungen des Deutschen Vereins für ein neues Regelinstrument im SGB II“ begrüßt der Deutsche Verein die im Koalitionsvertrag getroffene Vereinbarung, in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) ein neues Regelinstrument zur Förderung von Erwerbslosen im verfestigten Leistungsbezug einzuführen, und gibt fachliche Hinweise zu seiner Ausgestaltung.

Ausgehend hiervon nimmt die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins im folgenden Stellung zum Referentenentwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz, Stand vom 11. Juni 2018). Aufgrund der Fristsetzung konnten die Fachgremien und das Präsidium des Deutschen Vereins mit der Stellungnahme nicht befasst werden.

Die Stellungnahme hat ausschließlich Artikel 1 Nr. 4 zum Gegenstand. Dies sind die Regelungen zum § 16i SGB II im Entwurf zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Referentenentwurf wurde noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.
Deswegen wird in der Stellungnahme insbesondere auf die Regelungen eingegangen, zu denen nach Aussagen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales noch Diskussionsbedarf besteht. Demnach ist zu klären,

  • ob hinsichtlich der Bestimmung der Zielgruppe ein langer Leistungsbezug ohne Festschreibung etwaiger weiterer konkreter Vermittlungshemmnisse ausreichend ist,
  • welche Korrektive bei einem Verzicht auf die Kriterien Zusätzlichkeit, Wettbewerbsneutralität und öffentliches Interesse greifen, um Verdrängungseffekten
    vorzubeugen,
  • ob eine Bemessung des Lohnkostenzuschusses am Mindestlohn oder am tatsächlich zu zahlenden Arbeitsgelt nötig erscheint.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 18.06.2018 [PDF, 220 KB]

Drucken

nach oben