Empfehlungen/Stellungnahmen 2018

29.10.2018 – Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins zum Gesetzentwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – 10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz (BT-Drs. 19/ 475 vom 4.10.2018) anlässlich der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales im Deutschen Bundestag am 5. November 2018

Der Deutsche Verein sieht in dieser rechtlichen Ausgestaltung eine zentrale Voraussetzung für einen zielgenauen, unbürokratischen und rechtssicheren Einsatz des neuen Förderinstruments § 16i SGB II. Die Förderung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen bei allen Arbeitgeber/innen erweitert die Reichweite der Förderung und erleichtert – im Vergleich zu geförderten gemeinnützigen Tätigkeiten – Übergänge von geförderter in ungeförderte Beschäftigung.

Weitergehend als der Gesetzentwurf empfiehlt der Deutsche Verein:

  • eine mindestens vierjährige Dauer von Leistungsbezug im SGB II oder eines anderen Fürsorgesystems ohne nennenswerte Unterbrechung durch Erwerbstätigkeit als Zugangsvoraussetzung (anstatt sieben Jahre ausschließlich im SGB II, wie im Gesetzentwurf vorgesehen),
  • eine Bemessung des Förderzuschusses nach tariflichen oder ortsüblichen Bestimmungen (und nicht nur nach dem Mindestlohn, wie im Gesetzentwurf vorgesehen),
  • den Verzicht auf die gesetzliche Vorgabe, als Zugangsteuerung lediglich eine Zuweisung der geförderten Personen zu Arbeitgeber/innen zuzulassen,
  • die Einfügung einer Regelung in § 46 SGB II, nach der zur Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16i SGB II zusätzlich zu den Engliederungsmitteln Mittel des Arbeitslosengeldes II nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II eingesetzt werden (Passiv-Aktiv-Transfer).

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 29.10.2018 [PDF, 570 KB]

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