Empfehlungen/Stellungnahmen 2018

16.08.2018 – Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins anlässlich der Anhörung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung im Niedersächsischen Landtag zu Frauenhäusern für von Gewalt betroffene Frauen am 16. August 2018

Handlungsbedarf
Der Deutsche Verein fordert gesicherte, verlässliche und bedarfsgerechte Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder. Diese sollen allen körperlich oder seelisch misshandelten oder von Misshandlung bedrohten Frauen und ihren Kindern uneingeschränkt, d.h. unabhängig von Einkommen, Aufenthaltsstatus, Wohnort und Gesundheitszustand, zugänglich sein.1
Um dieses Ziel zu erreichen, sieht der Deutsche Verein erheblichen Handlungsbedarf. Bis heute ist es nicht gelungen, eine einheitliche finanzielle Absicherung des Hilfesystems für misshandelte Frauen und ihre Kinder zu schaffen. Stattdessen ist die Finanzierung der Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Frauenhaus in Deutschland uneinheitlich und mit erheblichen Unsicherheiten behaftet:
(1) Die verbreitete Finanzierung in Form von Zuwendungen führt dazu, dass Leistungen an gewaltbetroffene Frauen und Kinder von der jeweiligen Haushaltssituation der Kommunen abhängig sind. Dies kann im ungünstigsten Fall den gesamten Betrieb eines Frauenhauses gefährden.
(2) Die als Finanzierungsgrundlagen dienenden verschiedenen sozialrechtlichen Regelungen im SGB II, SGB XII und AsylbLG weisen Abgrenzungsfragen, Lücken und Ermessensspielräume auf, die für die gewaltbetroffenen Frauen und Kinder zu uneinheitlichen Zugangsmöglichkeiten führen und teilweise hinter ihrem Bedarf zurückbleiben. Die Vielzahl der möglichen Leistungsträger bindet unnötig Personal zur Klärung finanzieller Fragen und zur Abrechnung.
(3) Kostenerstattungsschwierigkeiten bei der Aufnahme ortsfremder Frauen und ihrer Kinder bilden eine weitere Barriere. Die Kostenerstattungsregelung des § 36a SGB II (Unterkunftskosten und psychosoziale Betreuung) ist für zuwendungsfinanzierte Frauenhausleistungen schlecht geeignet, weil individuelle Fallkosten nur schwer zugeordnet und beziffert werden können. Im SGB XII und AsylbLG fehlen geeignete Kostenerstattungsregelungen für den Aufenthalt in einem Frauenhaus gänzlich.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 16.08.2018 [PDF, 170 KB]

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