Empfehlungen/Stellungnahmen 2017

27.01.2017 – Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins als sachkundiger Dritter (§ 27a BVerfGG) in dem Verfahren BVerfG 1 BvL 7/16

Wir nehmen Stellung zur Frage, ob § 31a i.V.m. §§ 31 und 31b SGB II insoweit mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist, als sich das für die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums maßgebliche Arbeitslosengeld II aufgrund von Pflichtverletzungen um 30 % bzw. 60 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs mindert bzw. bei weiteren Pflichtverletzungen vollständig entfällt.

1. Sanktionen im Kontext von Fördern und Fordern
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende basiert auf dem Prinzip von Fördern und Fordern. Leistungsberechtigte sollen umfassend durch die Leistungsträger unterstützt werden (§ 14 SGB II) und haben ihrerseits alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Insbesondere haben sie ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einzusetzen, § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Der das Sozialrecht prägende Grundsatz der Eigenverantwortung wird im SGB II besonders hervorgehoben: Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende die Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebens-unterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Die hilfebedürftige Person ist somit nicht Objekt hoheitlichen Handelns und bloßer Fürsorgeempfänger, sondern wirkt aktiv im Rahmen eines auf ihre individuelle Bedarfslage abgestimmten Eingliederungs-konzepts an der Überwindung der Hilfebedürftigkeit mit. Die Sanktions-regelungen in den §§ 31 ff. SGB II sind mit den Mitwirkungs- und Erwerbsobliegenheiten der Leistungsberechtigten auf Seiten des Forderns verknüpft. Werden Obliegenheiten aus § 31 SGB II ohne den Nachweis eines wichtigen Grundes verletzt, soll die Absenkung der Leistungen nach §§ 31a, 31 b SGB II verhaltenssteuernd wirken und nachdrücklich eigene Anstrengungen der Leistungsberechtigten einfordern.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 27.01.2017 [PDF, 80 KB]

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