Empfehlungen/Stellungnahmen 2016

09.05.2016 – Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins anlässlich der Anhörung am 9. Mai 2016 im Ausschuss für Arbeit und Soziales zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG), BT-Drucks. 18/8042

I. Zusammenfassende Bewertung

  • Die vorgesehenen Neuregelungen sind im Sinne einer präventiven Arbeitsmarktpolitik zu begrüßen. Aus- und Weiterbildung wird auch für Menschen erreichbar gemacht, denen Grundkompetenzen fehlen, um eine abschlussbezogene berufliche Weiterbildung beginnen, durchhalten und erfolgreich abschließen zu können.
  • Begrüßt wird, dass die Neuregelungen über die Verweisungsnorm § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung finden. Entscheidend für den Erfolg ist allerdings eine deutliche Aufstockung der Eingliederungsmittel im SGB II.
  • Eine Klarstellung der Grundsätze der Weiterbildungsförderung in § 4 Abs. 2 SGB III-E ist sinnvoll. Entsprechende Regelungen sollten auch im SGB II verankert werden.
  • Die Verlängerung der möglichen Höchstdauer von betrieblichen Maßnahmen bei einem Arbeitgeber auf zwölf Wochen schafft bessere Möglichkeiten, sich in der beruflichen Praxis zu orientieren, und wird positiv bewertet.
  • Die Einführung einer Erfolgsprämie im Rahmen einer abschlussbezogenen Weiterbildung kann zielführend sein. Vorrangig sollte allerdings die Lebensunterhaltssicherung während einer länger dauernden Fortbildung gewährleistet sein. Die spezifischen Bedarfslagen von Leistungsberechtigten im Rechtskreis SGB II sind zu berücksichtigen.
  • Die Möglichkeit zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag bei der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr eines Kindes schließt eine Lücke im Versicherungsschutz. Sachgerechter wäre allerdings eine beitragsfreie Absicherung aus Steuermitteln.
  • Eine Verlängerung der Sonderregelung nach § 142 Abs. 2 SGB III wird als nicht sachgemäß angesehen. Stattdessen sollte den Vorschlägen des Bundesrats zu einer inhaltlichen Neugestaltung des Zugangs zur Arbeitslosenversicherung gefolgt werden.
  • Die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung in § 45 Abs. SGB III wird unterstützt, um im Bedarfsfall geeignete Angebote zum Spracherwerb unterbreiten zu können.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 09.05.2016 [PDF, 170 KB]

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