Empfehlungen/Stellungnahmen 2016

11.04.2016 – Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins anlässlich der Anhörung am 11. April 2016 im Ausschuss für Arbeit und Soziales zu den Entschließungsanträgen „Schutzfunktion der Arbeitslosenversicherung stärken“ (BT-Drucks. 18/7425) sowie „Arbeitslosenversicherung gerechter gestalten und Zugänge verbessern“ (BT-Drucks. 18/5386)

Zusammenfassung der fachlichen Positionen

  • Es bedarf veränderter gesetzlicher Rahmenbedingungen, damit die Arbeitslosenversicherung ihre Funktion als primäre soziale Sicherung gegen Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit wirksamer wahrnehmen kann.
  • Eine Verlängerung der Rahmenfrist von derzeit zwei auf künftig drei Jahre stellt eine sinnvolle Maßnahme dar, um in Zeiten zunehmender Diskontinuität von Erwerbsverläufen den Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung zu stärken.
  • Die Verkürzung der derzeit geltenden regulären Anwartschaftszeit von zwölf Monaten würde eine zusätzliche Absenkung der Zugangshürde zum Bezug von Arbeitslosengeld darstellen. Um den hiervon begünstigten Personen gleichwohl eine konsistente Betreuung gewährleisten zu können und den mit Rechtskreiswechseln verbundenen Verwaltungsaufwand nicht ausufern zu lassen, sollte eine Anwartschaftszeit von sechs Monaten nicht unterschrit¬ten werden. Ein damit einhergehender Wegfall der kompliziert ausgestalteten Regelung in § 142 Abs. 2 SGB III ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu begrüßen.
  • Die Verkürzung der derzeit geltenden regulären Anwartschaftszeit von zwölf Monaten würde eine zusätzliche Absenkung der Zugangshürde zum Bezug von Arbeitslosengeld darstellen. Um den hiervon begünstigten Personen gleichwohl eine konsistente Betreuung gewährleisten zu können und den mit Rechtskreiswechseln verbundenen Verwaltungsaufwand nicht ausufern zu lassen, sollte eine Anwartschaftszeit von sechs Monaten nicht unterschrit¬ten werden. Ein damit einhergehender Wegfall der kompliziert ausgestalteten Regelung in § 142 Abs. 2 SGB III ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu begrüßen.
  • Die Regelungen zur Minderung des Arbeitslosengeldes bei Teilzeitsuche stehen im Widerspruch zum Versicherungsprinzip. Sachgerechter ist es, das Bemessungsentgelt ausschließlich anhand des im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts zu ermitteln.
  • Die Begrenzung der Laufzeit des Teilarbeitslosengeldes für mehrfach Teilzeitbeschäftigte auf sechs Monate ist sachlich nicht nachvollziehbar und eine Anpassung an die normalen Bezugszeiten von Arbeitslosengeld geboten.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 11.04.2016 [PDF, 240 KB]

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