Empfehlungen/Stellungnahmen 2015

15.12.2015 – Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts vom
9. November 2015

I. Grundsätzliche Anmerkungen
Mit dem vorliegenden Referentenentwurf (BGG-E) wird in wesentlichen Teilen das BGG an die Wortwahl der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) angepasst. Der Deutsche Verein begrüßt das Anliegen, die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu fördern und herzustellen, um so eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Er erkennt an, dass dem veränderten Verständnis von Behinderung – auch in der Anpassung der Behinderungsbegriffs oder der Aufnahme der angemessenen Vorkehrungen – Rechnung getragen wird. Der Deutsche Verein heißt für gut, dass im Zuge der Umsetzung der BRK der Partizipation, Bewusstseinsbildung und dem Abbau von Barrieren im BGG-E ein hoher Stellenwert eingeräumt wird. Insbesondere wird erstmalig Leichte Sprache gesetzlich verankert.

Der Entwurf setzt sich zu wenig mit Instrumenten und Institutionen anderer Gesetze auseinander, wie z.B. dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – AGG. Ein (enges) Inklusionsverständnis, das sich nur auf das Diskriminierungsmerkmal Behinderung bezieht, wird so befördert. Auch der Abbau von Barrieren wird – entgegen dem Bestreben der BRK – ausschließlich mit öffentlich-rechtlichen Institutionen in Verbindung gebracht.

Der Deutschen Verein begrüßt, dass im Sinne einer weiteren Fortentwicklung eine Evaluation vorgesehen ist (Art. 6 BGG-E). Diese erweist sich jedoch als lückenhaft. So sollten neu aufgenommene Begriffe, wie z.B. Auffindbarkeit (§ 4 BGG-E) und die Wirkung von Zielvereinbarungen (§ 5 BGG-E), in die Evaluation einbezogen werden. Eine Evaluierung der Kosten ist ebenfalls nicht vorgesehen.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 15.12.2015 [PDF, 200 KB]

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