Empfehlungen/Stellungnahmen 2015

15.12.2015 – Leistungsberechtigte in besonderen sozialen Schwierigkeiten bedarfsdeckend unterstützen. Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Anwendung der Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII

1. Zielsetzung
Mit der Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII stellt die Sozialhilfe eine Leistung zur Überwindung einer sozialen Notlage bereit, die über die sozialrechtlich abgedeckten allgemeinen Risiken des Lebens wie Krankheit, Behinderung, Einkommensarmut etc. hinausgeht. Diese Notlage führt zu einem Zustand sozialer Ausgrenzung, der herkömmlich mit „Elend“ bezeichnet werden kann. Es geht also um einen Zustand vor allem der Schutzlosigkeit, der Vereinsamung, des Ausgestoßenseins, des Fremdseins, letztendlich um einen Zustand besonderer Not. Wegen dieser in der Regel für die Hilfesuchenden existenziell bedrohlichen sozialen Lage kommt der zügigen Gewährung dieser Hilfe als eine eigenständige Hilfe eine besondere Bedeutung zu. Zu beachten ist dabei, dass in solcher sozialen Not vielfach auch andere Bedarfe vorhanden sind, die die besondere soziale Notlage häufig verstärken (mehrfache Problemlagen). Die Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII ist sowohl nach der speziellen Vorschrift zum Nachrang in § 67 Satz 2 SGB XII als auch nach dem allgemeinen Nachrang gemäß § 2 SGB XII immer dann vorrangig heranzuziehen, wenn damit in der besonderen von § 67 SGB XII erfassten sozialen Notlage tatsächlich zumindest teilweise geholfen wird. Dabei ist davon auszugehen, dass in der Regel – wie in § 2 Abs. 3 Satz 3 Durchführungsverordnung (DVO) zu § 69 SGB XII vorgezeichnet – „der verbundene Einsatz der unterschiedlichen Hilfen […"> anzustreben“ ist und zwar einschließlich der Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII, denn diese anderen Hilfen haben einen anderen Bedarfsfokus als § 67 SGB XII, selbst wenn sie in Teilbereichen die besondere soziale Notlage miterfassen.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 15.12.2015 [PDF, 260 KB]

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