Empfehlungen/Stellungnahmen 2015

11.03.2015 – Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Übernahme von Mietschulden und Energiekostenrückständen im SGB II und SGB XII

1. Zielsetzung
Menschen, die ihre vertraglich geschuldete Miete nicht oder nicht vollständig zahlen (können), sind der Gefahr ausgesetzt, ihre Wohnung zu verlieren. Droht ihnen wegen Zahlungsrückständen die Sperrung der Energie- oder Wasserzufuhr, kann dies faktisch zur Unbewohnbarkeit der Wohnung und damit zu einer Notlage führen. Bei Personen, die in dieser Situation beim Jobcenter oder Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden oder Energiekostenrückstände stellen, besteht sehr kurzfristig ein komplexer Hilfebedarf. Verschärft wird die Situation wenn sich Hilfesuchende erst an das Jobcenter oder Sozialamt wenden, nachdem Fristen in Gang gesetzt sind und die Räumung der Wohnung bzw. Sperrung der Energieversorgung unmittelbar droht. Für den Rechtskreis SGB II ist in § 22 Abs. 8 SGB II geregelt, dass Schulden übernommen werden können, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird und die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II). Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II).

Für den Rechtskreis SGB XII enthält § 36 Abs. 1 SGB XII eine ähnliche Regelung: Hiernach können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).

Die Fachkräfte im Jobcenter oder Sozialamt haben bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 SGB XII Ermessensentscheidungen über die Gewährung von Hilfen zur Sicherung der Unterkunft zu treffen. Sie haben grundsätzlich einen Handlungsspielraum für die Entscheidung, ob aufgelaufene Schulden übernommen werden (sog. Entschließungsermessen). Bei drohender Wohnungslosigkeit ist das Entschließungsermessen im Regelfall eingeschränkt. Während Geldleistungen zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage nach dem SGB II im Regelfall als Darlehen erbracht werden sollen, räumt das SGB XII dem Sozialhilfeträger Ermessen bei der Entscheidung ein, ob die Leistung als Beihilfe oder als Darlehen erbracht wird (sog. Auswahlermessen).

Mit seinen Praxis-Empfehlungen will der Deutsche Verein die zuständigen Fachkräfte in den Jobcentern und Sozialämtern bzw. in kommunalen Fachstellen der Wohnungsnotfallhilfe dabei unterstützen, in der Einzelfallbearbeitung die einschlägige Anspruchsgrundlage zu finden und Ermessen bei der Gewährung von Hilfen zur Sicherung der Unterkunft sachgerecht auszuüben. Die Empfehlungen sollen den Blick der Fachkräfte für die Gesamtsituation der Leistungsberechtigten schärfen, damit prekäre Situationen frühzeitig erkannt werden. Den Leistungsträgern geben die Empfehlungen darüber hinaus fachliche Anregungen, um insbesondere präventiv tätig sein zu können.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 11.03.2015 [PDF, 570 KB]

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