Empfehlungen/Stellungnahmen 2015

11.03.2015 – Empfehlungen des Deutschen Vereins zur staatlichen Anerkennung von Absolventinnen und Absolventen ausländischer Studiengänge für Soziale Arbeit

Vorbemerkung
Der Deutsche Verein begrüßt die Bemühungen der Bundesländer, Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Abschlüssen in Sozialer Arbeit den Zugang zur Berufstätigkeit in Deutschland zu erleichtern. Eine große Hürde bleibt dabei jedoch die staatliche Anerkennung, deren Vergabe bisher in den Bundesländern unterschiedlich geregelt wird, was sich fachlich kaum begründen lässt und zu Irritationen und Komplikationen für Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland beiträgt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Deutsche Verein einen gemeinsamen zentralen Ansprechpartner, wie zum Beispiel die Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse, mit der Prüfung der Voraussetzung und entsprechend der Vergabe der staatlichen Anerkennung zu beauftragen.

Um die Anerkennung zu vereinheitlichen, sieht es der Deutsche Verein zudem für notwendig an, bundesweit verlässliche Mindeststandards für Verfahrensregelungen und inhaltliche Anforderungen an die staatliche Anerkennung zu schaffen.

Die vorliegenden Empfehlungen richten sich insbesondere an die Länder und Hochschulen.

Mit dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515 – in Kraft seit 1. April 2012/1. Dezember 2012) hat der Bundesgesetzgeber einen wichtigen Schritt zur erleichterten Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen im deutschen Berufs- und Bildungssystem unternommen. Damit setzte er in einem zentralen Bereich die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG aus dem Jahre 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) um.

In der Zwischenzeit sind die Bundesländer mit ihren entsprechenden Landesgesetzen nachgezogen, um eine erleichterte Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen in ihrem Verantwortungsbereich sicherzustellen. Zu den in den Landesgesetzen geregelten Berufen gehört auch die Soziale Arbeit. Die Staatliche Anerkennung ist durch die rechtlichen Vorgaben der Bundesländer allerdings nicht vollständig einheitlich geregelt. Die grundständigen Studiengänge der Sozialen Arbeit unterscheiden sich zwischen den Bundesländern, teils auch innerhalb der Länder nicht unerheblich. Auf der Ebene der Masterstudiengänge gibt es ebenfalls sehr große Differenzen und nicht immer eine klare Zuordnung zum Feld der Sozialen Arbeit.

Die länderrechtlichen Voraussetzungen für die Staatliche Anerkennung in der Sozialen Arbeit gelten auch für die Abschlüsse von Personen, die eine Berufsqualifikation (Studienabschluss) im Ausland erworben haben und nun in Deutschland tätig werden wollen. Aufgrund der föderalen Struktur ergeben sich, insbesondere bei Verfahrensfragen länderspezifische, ggf. auch hochschulspezifische Unterschiede.

Die Lissabon-Konvention hat den Hochschulen aufgegeben, im Ausland absolvierte Studienzeiten und erworbene Hochschulqualifikationen im Regelfall anzuerkennen. Hiervon darf lediglich abgewichen werden, wenn die Hochschule wesentliche Unterschiede nachweisen, also feststellen und begründen kann. Kann die Hochschule einen solchen Nachweis nicht erbringen, sind die Studienzeiten und Hochschulqualifikationen anzuerkennen („Beweislastumkehr“). Dies gilt auch dann, wenn das Hochschulgesetz des entsprechenden Bundeslandes noch nicht die Anforderungen der Lissabon-Konvention aufgenommen hat. Festzustellen ist nicht mehr eine „Gleichwertigkeit“ oder „Gleichartigkeit“ anzuerkennender Qualifikation, sondern allenfalls die Wesentlichkeit von Unterschieden; bei der Feststellung unwesentlicher Unterschiede sind extern erbrachte Hochschulqualifikationen vollständig anzuerkennen. Insofern deutsche Hochschulen durch die Lissabon-Konvention zu einer Erleichterung der Anerkennung von im Ausland erworbenen Studienleistungen im dargestellten Sinne verpflichtet sind, ergeben sich auch Implikationen für die Staatliche Anerkennung.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 11.03.2015 [PDF, 150 KB]

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