Empfehlungen/Stellungnahmen 2015

16.06.2015 – Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Qualität von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten gemäß § 45b Abs. 4 SGB XI

1. Vorbemerkung
Mit dem Fünften SGB XI-Änderungsgesetz, dem sog. Pflegestärkungsgesetz I, wurde der § 45b SGB XI in mehrfacher Hinsicht geändert. Unter anderem können nunmehr anspruchsberechtigte Versicherte seit dem 1. Januar 2015 ihren Kostenerstattungsanspruch auch für zusätzliche Entlastungsleistungen nutzen, § 45b Abs. 1, 1a SGB XI. Zudem haben sie gemäß § 45b Abs. 3 SGB XI die Möglichkeit, den nicht ausgeschöpften ambulanten Sachleistungsbetrag nach §§ 36, 123 SGB XI bis zu maximal 40 % umzuwidmen und für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI zu verwenden.

Durch Einführung der zusätzlichen Entlastungsangebote und der neuen Kombinationsleistung soll die professionelle Pflege bedarfsgerecht ergänzt werden. Der Gesetzgeber hat in seinem Entwurf deutlich gemacht, dass freiwilliges Engagement die professionelle Pflege nicht ersetzen soll. Vielmehr erhalten die Anspruchsberechtigten aufgrund der unterschiedlichen Kombinationsmöglichkeiten größere Wahlmöglichkeiten und können einen auf ihre Situation angepassten Pflege-Mix herbeiführen und erhalten. Dies begrüßt der Deutsche Verein ausdrücklich. Er hat bereits an anderer Stelle deutlich gemacht, dass mit einem intelligenten Hilfe-Mix den individuellen Wünschen pflegebedürftiger Menschen besser entsprochen werden kann.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 16.06.2015 [PDF, 330 KB]

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