Empfehlungen/Stellungnahmen 2014

18.06.2014 – Zugänge zu gesundheitlichen Hilfen für wohnungslose Menschen verbessern. Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine Kooperation sozialer und gesundheitsbezogener Hilfen

Einleitung
Wohnungslosigkeit stellt eine besondere Form von Armut und sozialer Ausgrenzung dar. In Verbindung mit ihrer materiellen und sozialen Mangellage leidet ein
hoher Anteil der Betroffenen an gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie finden in der Regel schwerer Zugang zu gesundheitlichen Hilfen und zur gesundheitlichen
Versorgung als Menschen in gesicherten Wohnverhältnissen. Mit den folgenden Empfehlungen will der Deutsche Verein Lösungsansätze für eine Verbesserung des Zugangs zu einer gesundheitlichen Versorgung für wohnungslose Menschen aufzeigen. Es werden Lösungen für eine Kooperation zwischen öffentlichen und freien Trägern des Sozialwesens und Trägern des Gesundheitswesens zur Versorgung kranker wohnungsloser Menschen vorgestellt.

Ziel der Kooperation ist die Schließung von Versorgungslücken. In Fällen von Krankheit sollen wohnungslose Menschen notwendige medizinische Behandlung
erhalten. Dabei sollen sie in die gesundheitliche Regelversorgung überführt werden, wo immer das möglich ist. Die Empfehlungen wenden sich
an die Verantwortlichen in Bund, Ländern und Kommunen, an Akteure des Sozial- und Gesundheitswesens und der Freien Wohlfahrtspflege. Der Personenkreis, der mit den Hilfen erreicht werden soll, umfasst wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen (im Folgenden kurz: „wohnungslose Menschen“), die körperlich oder psychisch erkrankt, suchtkrank oder suchtgefährdet sind und bislang nicht ausreichend gesundheitlich versorgt werden. Wohnungslos sind Menschen, die ohne jegliche Unterkunft auf der Straße leben, die ohne Mietvertrag in Notunterkünften untergebracht sind oder die in sozialen Einrichtungen und Diensten der Wohnungslosenhilfe betreut werden. In bedrohten Wohnverhältnissen leben Menschen, bei denen ein Wohnungsverlust aufgrund zwingender Gründe (Kündigung des Mietverhältnisses, Räumungsklage) unmittelbar bevorsteht. Im Folgenden wird nur auf Personen deutscher Staatsangehörigkeit, Unionsbürgerinnen und -bürger sowie Drittstaatsangehörige mit legalem Aufenthalt im Sinne des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet eingegangen.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 18.06.2014 [PDF, 190 KB]

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