Empfehlungen/Stellungnahmen 2014

30.09.2014 – Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflege bedürftige, Pflegevorsorgefonds vom 23. Juni 2014

Die Stellungnahme (DV 21/14) wurde von der Arbeitsgruppe „Pflegereform“ erarbeitet und nach Beratung im Fachausschuss „Alter und Pflege“ am 30. September 2014 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.

I. Grundsätzliche Anmerkungen
1. Der aktuelle Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen Leistungsverbesserungen zur Stärkung und Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf. Zur „Stärkung der häuslichen Pflege“ sollen Leistungen flexibilisiert und ausgebaut werden. Bestehende Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege sollen ausgeweitet und Entlastungsleistungen eingeführt werden. Im stationären Bereich ist die Ausdehnung der zusätzlichen Betreuungsangebote nach § 87b SGB XI vorgesehen. Die Leistungsbeträge werden mit Wirkung zum 1. Januar 2015 angehoben. Beabsichtigt ist zudem der Aufbau eines Pflegevorsorgefonds.

Der Deutsche Verein begrüßt grundsätzlich die geplanten Leistungsverbesserungen und das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel, die Leistungen des SGB XI auszuweiten und zu flexibilisieren, um insbesondere pflegende Angehörige, die die Hauptlast der Pflege tragen, zu stärken und zu entlasten. Er bedauert jedoch, dass ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff erst nach vorheriger Erprobung „in einem nächsten Schritt“ umgesetzt werden soll. Die Einführung eines neuen Begriffs von Pflegebedürftigkeit, der auf den Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten und bei der Gestaltung von Lebensbereichen abstellt, ist längst überfällig, und sollte Grundlage weiterer Reformschritte sein. So fehlt es der aktuellen Pflegereform an einer gesamtkonzeptionellen Sichtweise.

Einzelne beabsichtigte Änderungen im Rahmen der ersten Stufe stellen einen erneuten Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff dar; der zweite Schritt wird vor dem ersten Schritt ausgeführt. Auf diese Weise werden zum einen Leistungsansprüche geschaffen, die bestandsschutzrechtlich im Rahmen der zweiten Reformstufe zu berücksichtigen sind. Zum anderen werden besondere Leistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz allen Pflegebedürftigen bereits ab 1. Januar 2015 zur Verfügung gestellt. Die speziellen Leistungen wurden geschaffen, um für diesen, in der Pflegeversicherung gegenwärtig nicht adäquat berücksichtigten Personenkreis (vorübergehend) einen Ausgleich entsprechend zu geringer Leistungen zu bewirken. Damit wird die relative Ungleichbehandlung für Personen mit eingeschränkter Alltagkompetenz
bis zur Implementierung eines neuen Begutachtungsassessments wieder hergestellt

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 30.09.2014 [PDF, 180 KB]

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