Empfehlungen/Stellungnahmen 2011

23.03.2011 – Hinweise des Deutschen Vereins zur Datenübermittlung bei Beratungsleistungen (SGB II und SGB XII) [1">

I. Problemstellung

Beratungsleistungen, die in den Rechtskreisen des SGB II und des SGB XII lebenslagenspezifisch erbracht werden – die häufigsten Arten sind Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung und Wohnungslosenberatung –, stehen im Spannungsverhältnis von Mitwirkungsverpflichtungen und Datenschutz. Die folgenden Hinweise zielen auf eine Klärung der Fragen, die im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis auftreten, wenn der Leistungsträger veranlasst, dass gewerbliche oder freigemeinnützige Einrichtungen bzw. Dienste (Leistungserbringer) zur Beratung des Betroffenen[2"> (Leistungsberechtigter) tätig werden.

Im Prozess der Leistungserbringung befindet sich der Leistungsberechtigte dann sowohl in einem Sozialrechtsverhältnis („Leistungsbeziehung“) zum Leistungsträger als auch in einer Beratungsbeziehung zum Leistungserbringer. Der Bedeutung des Datenschutzes im Sozialrechtsverhältnis wird durch das in § 35 Abs. 1 SGB I i.V.m. §§ 67 ff. SGB X geregelte Datenschutzrecht Rechnung getragen, das für die öffentlich-rechtlich organisierten Leistungsträger gilt. Für die Beratungsbeziehung gilt das für die gewerblichen oder freigemeinnützigen Leistungserbringer jeweils einschlägige BDSG oder kirchliche Datenschutzrecht. In datenschutzrechtlicher Hinsicht ungleich sensibler ist für Betroffene oftmals die nicht transparent verlaufende dritte Linie im sozialleistungsrechtlichen Dreiecksverhältnis, die vom Leistungsträger zum Leistungserbringer führt. Mit dieser Linie verbinden Leistungsträger aufgrund der vertraglichen Beziehung nicht selten Erwartungen. Sie begründen das Interesse, von den Leistungserbringern – gewissermaßen als Gegenleistung – aus der Beratungsbeziehung personenbezogene Informationen über Betroffene zu erhalten. Damit soll für sie als Leistungsträger der weitere Verlauf von Hilfe- bzw. Leistungsprozessen besser steuerbar und erreicht werden, dass es zu einer lebenslagenspezifisch sachgerechten Eingliederung – beim SGB II in Arbeit – kommt.

Verantwortlicher Referent im Deutschen Verein: Gottfried Eichhoff. Die Hinweise zur Datenübermittlung bei Beratungsleistungen sind von der AG „Datenschutz bei Beratungsleistungen“ erarbeitet und vom Arbeitskreis „Grundsicherung und Sozialhilfe“ sowie vom Fachausschuss „Sozialpolitik, Soziale Sicherung, Sozialhilfe“ beraten worden; sie wurden am 23.3.2011 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.
[1"> Die Hinweise beziehen sich nicht auf Leistungen im Rahmen des Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII.
[2"> Im Folgenden werden zur sprachlichen Vereinfachung geschlechtsspezifische Begriffe regelmäßig in der Grundform verwendet; die Grundform umfasst Männer und Frauen.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 23.03.2011 [PDF, 140 KB]

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