Page 43 - Forum des Sozialen - Geschäftsbericht des Deutschen Vereins 2020
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Schwerpunktthemen 2020
GUTACHTEN DES DEUTSCHEN VEREINS ZU GRUNDSATZFRAGEN DES SOZIALRECHTS
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  GUTACHTEN DES DEUTSCHEN VEREINS
ZU GRUNDSATZFRAGEN DES SOZIALRECHTS
 Der Deutsche Verein hat im Jahr 2020 Gutachten im Bereich der wirtschaftlichen Jugendhilfe, der Hilfe zur Pflege und im Heimrecht erstellt. Die Corona-Krise hat den Deutschen Verein zudem zu einer Erörterung von Fragen veranlasst, die
die Anwendung des Sozialdienstleister- Einsatzgesetzes (SodEG) betreffen, welches verabschiedet wurde, um den Bestand der sozialen Dienstleister in Zeiten der Pande- mie und der Maßnahmen zu ihrer Bekämp- fung zu sichern.
Das Gutachten vom 23. April 2020 (NDV 2020, 285 ff.) nimmt Stellung zu der Frage, ob es rechtlich zulässig ist, Entsendearbeit- nehmerinnen und -arbeitnehmer im Arbeit- gebermodell zu beschäftigen. Im Ergebnis wird dies mit der Begründung verneint, dass das Arbeitgebermodell voraussetze, dass die pflegebedürftige Person selbst Arbeit- geberin bzw. Arbeitgeber der Pflegekraft ist. Im Fall der Entsendung werde die Pflege- kraft aber von einem im Ausland ansässigen Unternehmen beschäftigt. Weiter hat sich der Deutsche Verein in seinem Gutachten vom 2. Juni 2020 (NDV 2020, 497 ff.) der Frage gewidmet, ob Pflegeeinrichtungen die Verwaltung von sog. Barbeträgen an externe Dienstleister vergeben können. Er hat die Frage bejaht. Allerdings sei es nicht mög- lich, die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung auf die Nutzung des externen Dienstleisters zu verpflichten. Zudem hat der Deutsche Verein darauf hingewiesen,
dass die Weitergabe personenbezogener Daten an den externen Dienstleister der Ein- willigung durch die jeweilige Bewohnerin bzw. den Bewohner bedarf. Der Deutsche Verein geht in seinem Gutachten außerdem darauf ein, welche Anforderungen an die Führung eines Kontos für die Verwaltung der sog. Barbeträge bestehen.
Zur Abmilderung der Folgen der COVID-19- Pandemie hat der Gesetzgeber am 27. März 2020 verschiedene Gesetze verabschiedet, darunter das Sozialdienstleister-Einsatzge- setz. Mit seinem Gutachten vom 3. Novem- ber 2020 (NDV 2021, 54 ff.) hat der Deutsche Verein zu einzelnen Fragen der Umsetzung dieses Gesetzes Stellung genommen. Der Zeitpunkt, ab dem Zuschüsse nach dem So- dEG zu bewilligen sind, sei in der Regel der 16. März 2020. Habe das Rechtsverhältnis zwischen Leistungsträgern und den sozialen Dienstleistern seit mehr als einem Jahr oder länger bestanden, sei für die Berechnung der Zuschüsse ein Monatsdurchschnitt der im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 ge- leisteten Zahlungen zu ermitteln. Lediglich sog. durchlaufende Kostenkomponenten könnten abgezogen werden. Der Deut-
sche Verein geht in seinem Gutachten auf weitere Fragen zur Anwendung des SodEG ein, unter anderem darauf, ob es einen Mindestbetrag der monatlichen Zuschüsse gibt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass sich ein solcher Mindestbetrag nicht beziffern lasse, dass aber ein Abweichen von dem
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