12.02.2026

Verbesserung der Prävention von Wohnungsverlusten durch geplante Mietrechtsänderung

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Das Bundesministerium der Justiz hat am 8. Februar einen Referentenentwurf zur Änderung des Mietrechts vorgelegt. Ziel ist es, auf die anhaltenden Herausforderungen am Mietwohnungsmarkt – insbesondere steigende Mieten – zu reagieren und den Verlust von Wohnraum besser zu verhindern.

Künftig soll eine sogenannte Schonfristzahlung einmalig auch bei einer ordentlichen Kündigung wegen Mietrückständen möglich sein. Bislang gilt diese Regelung nur für die außerordentliche fristlose Kündigung: Werden die Mietschulden noch im Räumungsverfahren beglichen, wird die Kündigung unwirksam. Bei einer zusätzlich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung greift diese Möglichkeit bisher nicht.

In der Praxis führt dies dazu, dass sozialrechtliche Instrumente wie die Mietschuldenübernahme nach dem SGB II oder SGB XII zwar eine fristlose Kündigung heilen können, nicht jedoch die gleichzeitig erklärte ordentliche Kündigung. Präventionsmöglichkeiten laufen dadurch teilweise ins Leere.

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. begrüßt die geplante Neuregelung. Sie eröffnet Mieter*innen und der öffentlichen Hand künftig die Möglichkeit, auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch eine einmalige Schonfristzahlung im Räumungsverfahren abzuwenden. Eine entsprechende Ausweitung hatte der Deutsche Verein bereits 2020 in seinen Empfehlungen zur Umsetzung von Maßnahmen zum Wohnraumerhalt in den Kommunen (DV 30/19) gefordert.