Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins anlässlich der Befassung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Bundestages mit dem § 16 Abs. 4 SGB VIII Betreuungsgeld am 4. Juli 2011
In § 16 Abs. 4 SGB VIII wird die Absicht formuliert, ab 2013 den Eltern eine monatliche Zahlung, z.B. in Form eines Betreuungsgeldes zu gewähren, die ihre Kinder im Alter von ein bis drei Jahren nicht in einer Einrichtung betreuen lassen. Ziel dieses Betreuungsgeldes soll die Gewährleistung von Wahlfreiheit für Eltern sein. Im Koalitionsvertrag wurde hierzu vereinbart, das Betreuungsgeld als Bundesleistung in Höhe von 150,– € gegebenenfalls in Form eines Gutscheins einzuführen.
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