Empfehlungen zur Ausführung einer Satzungsermächtigung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung im SGB II und XII

I. Einführung

Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sieht u.a. Änderungen im Bereich der Kosten der Unterkunft und Heizung vor.

Ergänzend zu den bisherigen Regelungen wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, Kreise und kreisfreie Städte durch Gesetz zu ermächtigen oder zu verpflichten, eine Satzung über die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu erlassen (§ 22 a Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Deutsche Verein hat zu der Problematik einer Satzungsregelung bereits vor Erlass der Vorschriften mehrfach Stellung genommen. Der Deutsche Verein ist weiterhin der Auffassung, dass eine Satzungsregelung weder geeignet ist, bestehende materielle Probleme zu lösen, noch tatsächlich oder rechtlich zu einer Einsparung bei Unterkunftskosten führen kann. Es handelt sich lediglich um eine andere Rechtsform, die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung festzulegen.

Die Zielstellung des Gesetzgebers war demgegenüber, eine einfachere Prüfung des zu berücksichtigenden Bedarfs zu ermöglichen. Zudem sollte ein gesetzlicher Rahmen geschaffen werden, dessen konkrete Ausgestaltung jedoch den Kreisen und kreisfreien Städten obliegen soll.

Diese Empfehlungen befassen sich mit Vor- und Nachteilen der Satzungsregelung einschließlich der formellen und inhaltlichen Anforderungen an eine Satzung und dem Verhältnis dieser Regelung zu den Kriterium der Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 SGB II.

Es wird festgestellt, dass die Satzungsregelung eine Reihe ungelöster Fragestellungen aufwirft. Insbesondere ist ungeklärt, ob der Angemessenheitsbegriff weiter an den des § 22 Abs. 1 SGB II anknüpft oder ob nach Erlass einer Satzung die Beurteilung der Angemessenheit durch den Leistungsträger gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Hierzu wird eine Entscheidung des Bundessozialgerichts abzuwarten sein.

DV-13-11.pdf [PDF, 335 KB]

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Rahel Schwarz-Capell

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