Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Betreuungsrecht am Beispiel der örtlichen Betreuungsbehörden

I. Präambel

Dem Betreuungsrecht liegt der Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1896 BGB) zugrunde, wonach eine Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten der betroffenen Person durch eine/n Bevollmächtigte/n oder durch andere Hilfen, bei denen kein/e gesetzliche/r Vertreter/in bestellt wird, ebenso gut wie durch eine/n Betreuer/in besorgt werden können.

Der Erforderlichkeitsgrundsatz ist auch im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten. Die Erschließung von anderen, auch sozialrechtlichen, Unterstützungssystemen vermeidet die Einrichtung von rechtlichen Betreuungen und wahrt das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Bürger/innen. Das bedeutet vor dem Hintergrund von Art. 12 UN-Behindertenrechtskonvention, dass geeignete Maßnahmen zu treffen sind, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts-, Handlungs- und Geschäftsfähigkeit gegebenenfalls benötigen. Hierbei gilt es, rechtliche Betreuungen insbesondere in der Form der Stellvertretung möglichst durch andere Arten der Unterstützung zu vermeiden.
 

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Anja Mlosch

Wissenschaftliche Referentin und stellv. Arbeitsfeldleiterin Betreuungsrecht