Page 33 - NDV 08/2021
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 NDV 8/2021 AUSDEMDEUTSCHENVEREIN D. Leistungen zur Sicherung des Lebens- unterhalts 1. Mehrbedarf für erwerbsfähige Leistungsberech- tigte mit Merkzeichen „ G“, § 21 Abs. 4 SGB II Problemdarstellung Ein Mehrbedarf für Inhaber eines Schwerbehindertenaus- weises mit dem Merkzeichen G steht lediglich Sozialgeld- bezieher/innen und Leistungsberechtigten nach § 30 Abs. 1 SGB XII zu. Im SGB II gibt es diesen Mehrbedarfsanspruch nicht. Lediglich, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- leben, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe bezogen werden, gibt es einen Mehrbedarfsanspruch nach § 21 Abs. 4 SGB II. Dieses Ungleichgewicht bei der Leistungserbringung gilt es zu beseitigen. Lösungsvorschlag Der Deutsche Verein fordert die Schafung einer Mehrbedarfs- regelung auch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Merkzeichen G. 2. Kosten der Unterkunf und Heizung, § 22 SGB II Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunf und Heizung sind häufig strittig. Im Herbst 2017 hatte der Deutsche Verein Empfehlungen zur Herleitung existenzsichernder Leistungen zur Deckung der Unterkunfsbedarfe im SGB II und SGB XII31 verabschiedet. Die diesbezügliche Problemlage besteht un- verändert. Der Gesetzgeber sollte daher den Begrif der Ange- messenheit perspektivisch mit festen Kriterien hinterlegen.32 3. Gesundheitliche Bedarfe, § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II Problemdarstellung Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II werden atypische Sonder- bedarfe für die Anschafung und Reparaturen von ortho- pädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Gerä- ten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Vgl.Bruckmeier/Hohmeyer:ArbeitsaufnahmenvonArbeitslosengeld-II- mpfängern:NachhaltigeIntegrationbleibtschwierig,IAB-Kurzbericht2/2018. mpfehlungen des Deutschen Vereins zur Herleitung existenzsichernder Leistungen zur Deckung der Unterkunfsbedarfe im SGB II und SGB XII (DV 30/16) vom 12. September 2017, NDV 2017, 481 f. „Unabhängig von der Problematik der Angemessenheit der Wohnkosten spricht sich der Deutsche Verein hinsichtlich der Aufeilung der Wohnkosten dafür aus, Lösungen zu diskutieren, mit denen eine Harmonisierung zwischen den unterschiedlichen Methoden für die (fiktive) Aufeilung bzw. Zurechnung der Wohnkosten innerhalb der BG/des Haushalts erreicht und die Verwerfungen zwischen den Systemen durch die teils deutlich unterschiedliche Gewichtung bzw. Zuweisung der Unterhaltskosten behoben/vermindert werden können.“, vgl. mpfehlungen des Deutschen Vereins zur Weiterentwicklung des Systems monetärer Unterstützung von Familien und Kindern (DV 3/16) vom 11. September 2019, NDV 2019, 449 f. eine Beschäfigung aufnehmen können, ist diese bereits min- destens die fünfe in den letzten fünf Jahren.30 Die Arbeitsver- mittlung sollte daher noch stärker am Ziel einer nachhaltigen Vermittlung in stabile Beschäfigungsverhältnisse ausgerichtet werden. Lösungsvorschlag Der Deutsche Verein empfiehlt, den Vermittlungsvorrang an- zupassen: Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme, die die Wahrscheinlichkeit einer dauerhafen Integration in den Arbeitsmarkt erhöht, sollte zumindest mit einer schnellen Vermittlung in Arbeit gleichgestellt werden. Zur Umsetzung sollte § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II geändert werden. 6. Zentrales Budget für Maßnahmen der berufli- chen Rehabilitation Problemdarstellung Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Ein- schränkungen müssen die allgemeinen und besonderen Fördermaßnahmen erhalten, die für ihre Integration in den Arbeitsmarkt erforderlich sind. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind jedoch teils deutlich länger angelegt und kostenintensiver als andere Förderinstrumente. Dies kann kleinere Jobcenter finanziell überfordern. Lösungsvorschlag Der Deutsche Verein empfiehlt, die finanziellen Rahmen- bedingungen zur Förderung von Rehabilitanden zu ver- bessern. Die Finanzierung für Reha-Fördermaßnahmen sollte aus dem Eingliederungstitel herausgelöst werden. Statt- dessen sollte auf Bundesebene ein zentrales Reha-Budget eingerichtet werden, aus dem die Jobcenter bei Bedarf Mittel abrufen können.  30 31 32 417 


































































































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