Page 22 - NDV 08/2021
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 IM FOKUS NDV 8/2021 nur vorübergehend, aber auch nicht endgültig ist.19 Um- gekehrt hängt der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung nicht davon ab, ob ein Ende der Verhinderung überhaupt ab- sehbar ist.20 Vom Anwendungsbereich der Vorschrif sind inso- weit unter anderem Fälle erfasst, in denen das Elternteil ver- misst oder unbekannten Aufenthalts ist.21 Im Fall von D. und M. kam das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass der Kindsvater wegen seiner jahrelangen Abwesenheit und der Unkenntnis seines Aufenthaltsorts nicht in abseh- barer Zeit seine elterliche Sorge würde ausüben können. Im Ergebnis beschloss das Gericht daher das Ruhen der elter- lichen Sorge des Vaters. 4. Zusammenfassung Durch den Beschluss des AG Hamburg konnte eine von vielen Hürden im Familiennachzugsverfahren von D. und M. ge- nommen werden. Nach vielen Jahren der Trennung konnten 19 Vgl. Hennemann, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 1674 BGB, Rdnr. 4 m.w.N. 20 Vgl. Veit, in: BeckOK BGB, 55. Aufl. 2019, § 1674 BGB, Rdnr. 6. 21 Vgl. Hennemann, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 1674 BGB, Rdnr. 7. die Kinder daher schließlich mit ihrer Mutter in Deutschland wiedervereint werden. Die Herbeiführung von Sorgerechtsver- fahren vor deutschen Familiengerichten stellt insofern einen möglichen Lösungsweg dar, um bei fehlendem Nachweis des Einverständnisses eines Elternteils dennoch die durch §32 Abs. 3 AufenthG geforderten Voraussetzungen zu erfüllen. Es sei jedoch ausdrücklich darauf verwiesen, dass Sachverhalte wie jener von D. und M. auch über eine kindeswohlorientierte Anwendung des § 32 Abs. 4 AufenthG gelöst werden könnten. 406 


































































































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