Page 10 - NDV 08/2021
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 IM FOKUS NDV 8/2021 2.1 Herkunfseltern Die Herkunfseltern haben nun einen Rechtsanspruch auf Be- ratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zum Kind, unabhängig von der Personensorge und un- abhängig von der Rückkehrperspektive (§ 37 Abs. 1 SGB VIII). Um dies umzusetzen, sind auch die Vereinbarungen zur Kostenübernahme und zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung in § 77 Abs. 2 SGB VIII verankert. Die Zusammen- arbeit zwischen Pflege- bzw. Erziehungsperson und den Eltern wird verbindlicher gestaltet, indem z.B. die Unterstützung der Eltern und Pflegeperson abgestimmt wird (§ 37 Abs. 2 SGB VIII). Zudem sollen nichtsorgeberechtigte Eltern in die Hilfeplanung einbezogen werden (§ 36 Abs. 5 SGB VIII). Die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang die nichtsorgeberechtigen El- tern beteiligt werden, soll im Team der Fachkräfe zusammen erfolgen. Dabei sind die Willensäußerung und das Interesse des Kindes oder Jugendlichen sowie die Willensäußerung des Personensorgeberechtigten zu berücksichtigen. 2.2 Fremduntergebrachte Kinder und Jugendliche Die Rechte der Kinder und Jugendlichen, die nicht in ihren Fa- milien aufwachsen, werden an verschiedenen Stellen im KJSG gestärkt. Allgemein Bei der Hilfeplanung wird nun ausdrücklich vorgesehen, dass Geschwisterbeziehungen bei der Hilfeplanung und -durch- führung berücksichtigt werden (§ 36 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII). Mit § 37c SGB VIII wurden ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie ver- ankert. Darunter ist die prozesshafe Perspektivklärung und deren Dokumentation im Hilfeplan hervorzuheben (§ 37c Abs. 1 SGB VIII). Sofern eine Pflegeperson ausgewählt wird, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuständigen Jugendamtes lebt, soll das entsprechende Jugendamt be- teiligt werden (§ 37c Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Im Bereich der Kostenbeteiligung junger Menschen wurden § 94 Abs. 6 und § 92 Abs. 1a SGB VIII geändert. Junge Voll- jährige werden nicht mehr aus Vermögen herangezogen (§ 92 Abs. 1 a SGB VIII). Junge Menschen haben höchstens 25 % ihres Einkommens bei der Kostenbeteiligung einzusetzen (§ 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII). Maßgeblich ist dabei das aktuelle Einkommen (§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII). Einkommen aus Ferienjobs und ehrenamtlicher Tätigkeit bleiben unberück- sichtigt (§ 94 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB VIII), bei Schüler- jobs, Praktika und Ausbildungsvergütung wird ein Freibetrag gewährt (§ 94 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 und 4 SGB VIII). Pflegekinder Die Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege werden nun explizit in § 37b SGB VIII aufgegrifen. Es ist sicher- zustellen, dass ein Konzept zur Sicherung der Rechte des Kin- des oder des/der Jugendlichen und zum Schutz vor Gewalt angewandt wird. Hierzu sollen die Pflegeperson und das Kind oder der/die Jugendliche beraten und beteiligt werden (§ 37b Abs. 1 SGB VIII). Zudem muss das Jugendamt eine Be- schwerdemöglichkeit für das Pflegekind gewährleisten und hierüber informieren (§ 37b Abs. 2 SGB VIII). Darüber hinaus wird im BGB die Dauerverbleibensanordnung durch das Familiengericht ermöglicht (§ 1632 Abs. 4 Satz 2 BGB). Die Voraussetzung für die Aufhebung der Anordnung sind in § 1696 Abs. 3 BGB verankert. 2.3 Junge Volljährige Hilfe für junge Volljährige ist nun in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII mit einem individuell einklagbaren Rechtsanspruch verankert. Voraussetzung für die Hilfe ist, dass die Persönlichkeitsent- wicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensführung nicht gewährleistet. Damit wird nicht mehr prognostiziert, ob eine Verselbstständigung bis zu einem begrenzten Zeitraum unterstützt wird. Vielmehr ist eine „Gefährdungseinschätzung“ im Hinblick auf Verselbstständi- gung vorzunehmen. Darüber hinaus stellt § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII die sogenannte Coming-Back-Option klar. Eine ver- bindliche Übergangsplanung mit anderen Sozialleistungs- trägern findet sich in § 41 Abs. 3 SGB VIII. Demnach muss ein Jahr vor Beendigung von Hilfen für junge Volljährige eine Prü- fung erfolgen, ob ein Zuständigkeitsübergang in Betracht kommt. Durch den Verweis auf § 36b SGB VIII ist im Rahmen der Hilfeplanung eine Vereinbarung mit dem zukünfig zu- ständigen Sozialleistungsträger zur Durchführung des Über- gangs zu trefen und gemeinsam die nachfolgende Leistung zu prüfen. Junge volljährige Careleaver erhalten in einem neuen Para- grafen § 41a SGB VIII eine verbindliche Nachbetreuung. Inner- halb eines angemessenen Zeitraums müssen junge Volljährige nach Beendigung der Hilfe für junge Volljährige bei der Ver- selbstständigung im notwendigen Umfang beraten und unter- stützt werden (§ 41a Abs. 1 SGB VIII). Zeitraum sowie Umfang der Beratung und Unterstützung sollen im Hilfeplan fest- gestellt, dokumentiert und regelmäßig überprüf werden. In regelmäßigen Abständen soll das Jugendamt Kontakt zu dem/der jungen Volljährigen aufnehmen (§ 41a Abs. 2 SGB VIII). 394 


































































































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