Page 37 - NDV 08/2021
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 NDV 8/2021 AUSDEMDEUTSCHENVEREIN tive Auswirkungen auf Behörden selbst haben, weil sie ihren Aufrag nicht oder nur unzureichend erfüllen können, solange die Kommunikation nicht sichergestellt ist. Lösungsvorschlag Der Deutsche Verein empfiehlt die Aufnahme einer Regelung zur Hinwirkung auf Sprachmittlung im allgemeinen Ver- fahrensrecht des SGB I im zweiten Abschnitt in den §§ 13 f.52 6. Verordnung nach § 13 SGB II-Ortsabwesenheit, § 7 Abs. 4a SGB II Problemdarstellung abwesenheit aus wichtigem Grund zu und gestaltet sich ins- gesamt deutlich flexibler als die nach wie vor anzuwendende Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II a.F., die starr Bezug nimmt auf die EAO und die Eigenverantwortung und Flexibilität der Leistungsberechtigten hemmt. Um die flexiblere Regelung daher in Kraf treten zu lassen, müsste also entweder der Ver- ordnungsgeber tätig werden oder die Übergangsregelung in § 77 Abs. 1 SGB II gestrichen werden. Die Streichung des § 77 Abs. 1 SGB II wäre allerdings nur für eine kurze Übergangszeit vorstellbar, da durch die unbestimmten Rechtsbegrife der Re- gelung des § 7 Abs. 4a SGB II viele Auslegungsfragen ver- blieben. Lösungsvorschlag Der Deutsche Verein empfiehlt, die Verordnung – wie in § 13 SGB II vorgesehen – zeitnah zu erlassen. Dabei muss die digi- tale Erreichbarkeit bei der Ausgestaltung Berücksichtigung fin- den. § 7 Abs. 4a SGB II enthält Leistungsausschluss bei fehlender Erreichbarkeit als die Vor- gängerfassung.53 Diese Fassung gilt bereits seit 2011, wegen der Übergangsregelung in § 77 Abs. 1 SGB II aber so lange nicht, wie der Verordnungsgeber nach § 13 SGB II nicht tätig geworden ist. Die noch nicht gültige Gesetzesfassung des § 7 Abs. 4a SGB II verweist nicht mehr auf die Erreichbarkeits- anordnung (EAO) aus dem Jahre 2001, lässt auch eine Orts- eine flexiblere Regelung zum 52 So auch bereits in den mpfehlungen des Deutschen Vereins zur Förderung der Integration geflüchteter Menschen (DV 11/16) vom 14. Dezember 2016 (NDV 2017, 1). 53 Mit dem zum 1. August 2006 eingefügten Absatz 4a a.F. (Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006)wird der Leistungsanspruch vollständig ausgeschlossen, wenn sich der Leistungsempfänger ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches im Sinne der AO vom 23. Oktober 1997 in der Fassung vom 16. November 2001 aufhält. 421 


































































































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