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Empfehlungen / Stellungnahmen

Erste Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Umsetzung der sozialen Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II – Förderung der Transparenz des Leistungsangebots vor Ort

- awr -

Neben den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zur Integration in den Arbeitsmarkt kann der kommunale Träger so genannte soziale Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II erbringen. Diese sozialen Leistungen werden in vielen Kommunen bereits erbracht. Um den Hilfebedürftigen diese Leistungen nach ihren spezifischen Bedarfslagen anbieten zu können, soll der Informationsaustausch und die Transparenz über das Leistungsangebot vor Ort gefördert werden. Dazu hat das Präsidium des Deutschen Vereins am 13. Juni 2007 Empfehlungen verabschiedet, die in der Arbeitsgruppe „Umsetzung SGB II“ unter Vorsitz von Friedrich Graffe, München, erarbeitet und im Fachausschuss „Sozialpolitik, Soziale Sicherung, Sozialhilfe“ und im Arbeitskreis „Hilfen für Gefährdete“ beraten wurden. Anhand der in der Anlage enthaltenen Musterkooperationsliste können sich die Verantwortlichen vor Ort über die Angebote und die bestehenden Bedarfslagen beraten und diese Übersicht entsprechend ergänzen, um für die Fallmanager/Fallmanagerinnen, die persönlichen Ansprechpartner/Ansprechpartnerinnen sowie für die Vermittler/Vermittlerinnen in den SGB-II-Stellen eine Arbeitshilfe zu schaffen.

I. Vorbemerkung

Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sieht für erwerbsfähige Hilfebedürf­tige ver­schiedene aktivierende Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt vor. Diese Leistun­gen werden von unterschiedlichen Trägern der Grundsicherung erbracht. § 16 SGB II regelt die Eingliederungsleistungen; darunter auch die sozialen Eingliede­rungsleistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II. Sie können erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bewilligt werden, wenn sie für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sind. Sie umfassen insbesondere die in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II aufgezählten Leistun­gen und werden vom zuständigen kommunalen Träger erbracht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), beziehungsweise bei Aufgabenübertragung auf die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) von der ARGE. Folgende kommunale soziale Leistungen nennt die gesetzliche Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II:

1.                  die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,

2.                  die Schuldnerberatung,

3.                  die psychosoziale Betreuung sowie

4.                  die Suchtberatung.

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