Empfehlungen / Stellungnahmen
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
-th-
Die Stellungnahme wurde von der Arbeitsgruppe „Reform des Verbraucherinsolvenzrechtes“ erarbeitet und vom Präsidium des Deutschen Vereins Anfang April 2007 verabschiedet.
Das 1999 eingeführte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnete überschuldeten Personen die Möglichkeit – unter Berücksichtigung der Rechte der Gläubiger – einen wirtschaftlichen Neuanfang zu erreichen. Damit war auch die Hoffnung verbunden, dass Personen, die wegen ihrer Überschuldung ihren Arbeitsplatz verloren hatten und zu Empfängern von sozialen Transferleistungen geworden waren, nach der Restschuldbefreiung wieder durch eigene Erwerbsarbeit ausreichend Einkommen generieren könnten und damit letztlich auch die öffentlichen Kassen entlastet würden. Allerdings zeigte sich schnell, dass die von den überschuldeten Personen aufzubringenden Verfahrenskosten – insbesondere in masselosen Fällen – ein wesentliches Hindernis zur Verfahrenseröffnung darstellten. Aus diesem Grund wurde im Insolvenzänderungsgesetz von 2001 die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten eingeführt – mit dem Ergebnis eines signifikanten Anstiegs der Eröffnungsanträge. Dies bewirkte einerseits eine starke Belastung der Insolvenzgerichte und andererseits eine finanzielle Belastung der Landesjustizhaushalte durch die Verauslagung der Verfahrenskosten.[1] Insofern war es nahe liegend, in einem weiteren Reformschritt ein einfacheres, aber genau so wirksames Verfahren bereitzustellen, das eine Entschuldung insbesondere völlig mittelloser Personen erlaubt.
[1]    Inwieweit dem eine temporär versetzte Entlastung der Justizhaushalte durch die Rückzahlung aufgelaufener Kostenstundungen gegenübersteht, ist empirisch nicht geklärt – auch wenn es dafür einige Hinweise gibt (siehe exemplarisch dazu: Kollbach: Verbraucherinsolvenzen und Rückzahlungen von Stundungskosten, in: Zeitschrift für Verbraucher- und Privatinsolvenzrecht 2005, S. 453).



