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Empfehlungen / Stellungnahmen

Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Gesetzentwurf zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei der Gefährdung des Kindeswohls

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Die nachfolgende Stellungnahme wurde von der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins erarbeitet. Sie wurde im Umlaufverfahren durch den Präsidialausschuss des Deutschen Vereins im Dezember 2007 verabschiedet.

Vorbemerkungen

Der Deutsche Verein begrüßt das Bestreben, den Schutz gefährdeter Kinder zu verbessern und familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls zu erleichtern. Der vorgelegte Gesetzentwurf bietet hierfür eine gute Grundlage.

I.  Im Allgemeinen

Es wird besonders begrüßt, dass mit der Neufassung des § 52 Abs. 3 FGG durch die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Durchsetzung des Umgangs beschleunigt und vereinfacht wird. Es ist die Erfahrung des Deutschen Vereins, dass eine schnelle Bearbeitung für eine am Kindeswohl orientierte Lösung ausschlaggebend ist.

Grundsätzlich merkt der Deutsche Verein jedoch an, dass der vorliegende Entwurf sowohl im Gesetzestext als auch in der Begründung länderübergreifende Fallkonstellationen und damit verbundene Probleme unberücksichtigt lässt, beispielsweise die Kindesmitnahme durch ein Elternteil. Der Deutsche Verein empfiehlt, in der Begründung und im Gesetzestext auch auf länderübergreifende Fallkonstellationen einzugehen.

Kritisch sieht der Deutsche Verein, dass bei der Angabe der Haushaltsausgaben der erhöhte personelle und fachliche Bedarf unberücksichtigt bleibt, der Gerichten und Jugendämtern durch die Änderungen entsteht. Zum Beispiel werden durch das Beschleunigungsgebot des § 50 e FGG und die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in Umgangsverfahren nach § 52 Abs. 3 FGG die Gerichte unter fachlicher Begleitung des Jugendamtes zu schnellem Handel verpflichtet. Dies bedeutet nicht nur einen kurzfristigen und flexiblen Einsatz von Personal und Sachmitteln, sondern hat darüber hinaus einen erhöhten Personalbedarf zur Folge, um die Aufgaben gewissenhaft erfüllen zu können und die Kontinuität der anderen Arbeiten und Aufgaben der Gerichte und Jugendämter zu gewährleisten.

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