Empfehlungen / Stellungnahmen
Anwendungsbereich des § 3 Wohngeldgesetzes
Personen, die in Wohnraum leben, der ihnen vorübergehend gegen Entgelt zum Zwecke der eigenverantwortlichen Nutzung überlassen worden ist, und die in dieser Wohnform Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten, sind antragsberechtigt im Sinne des § 3 Abs. 2 WoGG, wenn der Wohnraum zum Wohnen bestimmt und hierfür nach seiner Gestaltung und Ausstattung tatsächlich geeignet ist.



