Empfehlungen / Stellungnahmen
Diskussionsbeitrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu den Diskussionsentwürfen eines Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Die Entwicklung eines Sozialgesetzbuches IX hat für den Deutschen Verein als gemeinsames Dach der Träger der Sozial- und Jugendhilfe sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege große Bedeutung. Die Initiative der Koalitionsarbeitsgruppe "Behindertenpolitik" und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA), möglichst alle gesellschaftlich relevanten Gruppen an der Diskussion zu beteiligen und die Entwicklung dieses Gesetzeswerkes im breiten Konsens zu erzielen, wird ausdrücklich begrüßt. Dennoch darf nicht verkannt werden, dass die schnelle Abfolge immer neuer Diskussionsentwürfe mit völlig neuen Definitionen auf der einen und Detaileinbesserungen auf der anderen Seite davon ablenken, dass entscheidende Grundsatzfragen bislang unbeantwortet bleiben. Außerdem besteht die Gefahr, dass damit keine Verbesserungen für das Gesetz als Ganzes erreicht werden und in der fachöffentlichen Diskussion die notwendige Übersicht verloren gehen kann.
Der Deutsche Verein hat sich in seinen Fachausschüssen mit den Diskussionsentwürfen zum SGB IX speziell aus der Sicht der Behindertenverbände und der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie der Sozialhilfeträger befasst. Dabei standen weniger die ebenso wichtigen Bereiche der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der Arbeitsverwaltung im Blickpunkt.
Unter Würdigung der Diskussionsentwürfe (letzter Stand: 22. August 2000) werden folgende Grundpositionen durch den Deutschen Verein eingenommen:
- Grundsätzlich ist es begrüßenswert, dass der Gesetzgeber die Umsetzung des grundgesetzlich garantierten Benachteiligungsverbotes behinderter Menschen in Angriff genommen hat. Dazu ist es notwendig, dass alle Gesetze, von denen auch behinderte Menschen berührt werden, auf den Prüfstand gestellt werden. Das bedeutet ein neues Denken und genaues Hinsehen in nahezu allen Lebensbereichen, bei weitem nicht nur bei den direkten Hilfen für behinderte Menschen.
- Allgemeine Gleichstellungsmaßnahmen sollten vor sozialgesetzlichen und faktisch leistungsgesetzlichen Regelungen im SGB IX abgeprüft und auch ergriffen werden. Bei allen aktuellen gesetzgeberischen Maßnahmen ist grundsätzlich zu prüfen, ob das grundgesetzlich garantierte Benachteiligungsverbot beachtet wird (z.B. SGB XI, Schulbesuch für behinderte Menschen, Umsetzung Artikel 28 Gesundheitstrukturgesetz).
- Vorrangig sollte daran gearbeitet werden, dass Regelungen, die für mehrere Sozialleistungsbereiche einheitlich sein können, nur an einer Stelle getroffen, Vorschriften die unterschiedlich sein müssen, nach denselben Gesichtspunkten angeordnet und Begriffe und Abgrenzungskriterien aller einschlägigen Regelungen unabhängig von ihrem Standort vereinheitlicht werden. Ziel muss es sein, durch ein einheitliches Verfahrensrecht Zuständigkeiten zu klären und damit den Zugang zu Rehabilitationsleistungen zu vereinfachen und für die Betroffenen transparent zu machen. Ebenso kann es z.B. nicht völlig unterschiedliche Regelungen zu Vereinbarungen mit Leistungserbringern geben.
- Vor einer konkreten Ausgestaltung eines SGB IX im Bezug auf einen leistungsrechtlichen Teil sollten modellhafte Erprobungen der angedachten leistungsrechtlichen Regelungen erfolgen.
- Den Gedanken, Menschen mit Behinderungen unverzüglich und ortsnah Beratung anzubieten, ihren Hilfebedarf zu klären, den zuständigen Rehaträger zu ermitteln und die psychosoziale Begleitung zu gewährleisten, ist grundsätzlich zu begrüßen. Dies in Form gemeinsamer Service- Beratungsstellen umzusetzen, wirft jedoch eine Vielzahl von Problemen auf. So gilt es u.a., die Finanzierung dieser Stellen, den Datenschutz und die Zusammenarbeit der Rehaträger vor Ort zu klären. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die zur Beratung notwendige umfängliche Fachkenntnis aller leistungsrechtlichen Regelungen der einzelnen Rehaträger bislang wohl kaum ortsnah entwickelt ist. Daher sollte dieses ALdEM Element in der Rehalandschaft zunächst modellhaft erprobt werden und die Ergebnisse abgewartet werden, bis ein solch gewichtiges Element in der Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen flächendeckend umgesetzt wird.
- Die politisch gewollte Einbeziehung der Sozial- und Jugendhilfeträger als Rehaträger in ein SGB IX wirft zahlreiche Grundsatzfragen einschließlich verfassungsrechtlicher Fragen auf, die zuerst beantwortet werden müssen, bevor gesetzliche Formulierungen im einzelnen diskutiert werden. Das gewachsene Sozialhilfesystem kann nicht Rehabilitationsträger werden, erst recht nicht kann ein Teil der Jugendhilfe in den Rehabereich einbezogen werden. Wenn der Nachranggrundsatz und die Prüfung der Bedürftigkeit im Bereich der Sozialhilfe aufgehoben werden, verlieren diese Leistungen den Sozialhilfe- bzw. Jugendhilfecharakter. Damit käme es zu einem völlig veränderten Sozialleistungssystem. Bisher ist jedoch nicht erkennbar, dass solche grundsätzlichen Veränderungen gewollt werden. Bevor dieser Schritt gegangen werden kann, müssen die verfassungsrechtlichen und finanziellen Implikationen vollständig abgeklärt sein.
- Wünschbare Leistungsausweitungen und Verbesserungen, wie sie derzeit angedacht sind, können weder die Sozial- noch die Jugendhilfeträger unter den gegebenen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums finanziell sicherstellen. Soweit solche Leistungsverbesserungen politisch gewollt sind, sollten diese außerhalb des Bundessozialhilfegesetzes bzw. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes durch Stärkung der vorrangigen Sozialleistungsgesetze und ggfs. ergänzend in einem eigenen Leistungsgesetz für behinderte Menschen geregelt werden. Leistungsausweitungen noch in dieser Legislaturperiode werfen die Frage an den Bundesfinanzminister auf, wie diese finanziert werden sollen. Diese Frage ist bislang unbeantwortet geblieben.
Zu diesem Diskussionsbeitrag des Deutschen Vereins haben nachfolgende "Überlegungen" geführt:
Überlegungen zum Diskussionsentwurf
eines Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX)
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Allgemeines
Grundsätzlich ist es begrüßenswert, dass der Gesetzgeber die Umsetzung des grundgesetzlich garantierten Benachteiligungsverbotes behinderter Menschen in Angriff genommen hat. Dazu ist es notwendig, dass alle Gesetze, von denen auch behinderte Menschen berührt werden, auf den Prüfstand gestellt werden. Das bedeutet ein neues Denken und genaues Hinsehen in nahezu allen Lebensbereichen, bei weitem nicht nur im Bereich der direkten Hilfen für behinderte Menschen.
In diesem Zusammenhang hat die Koalitionsarbeitsgruppe Behindertenpolitik Eckpunkte zu einem SGB IX erarbeitet. Dazu liegt zwischenzeitlich der "Diskussionsentwurf eines SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" des BMA vom 22.6.2000 mit Ergänzungsvorschlägen vom 12.7.2000 vor. Der Diskussionsentwurf macht deutlich, welche Schritte derzeit konkret als gesetzgeberische Maßnahmen angedacht sind, um den grundgesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Allerdings kann schon hier festgestellt werden, dass ein sehr wichtiger Bereich fehlt, nämlich die Vorlage eines Gesetzentwurfes zu einem Gleichstellungsgesetz.
Der Deutsche Verein möchte mit seinen Überlegungen sich in die aktuelle Diskussion einmischen. Ziel des Deutschen Vereins ist es vor allem, dass das grundgesetzliche Benachteiligungsverbot (Artikel 3 GG) auch im SGB IX eingelöst wird.
- Anmerkungen zum Diskussionsentwurf
Der Deutsche Verein hat sich in seinen Fachausschüssen mit dem Diskussionsentwurf SGB IX speziell aus der Sicht der Behindertenverbände und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie der Sozialhilfeträger befasst. Dabei standen weniger die ebenso wichtigen Bereiche der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der Arbeitsverwaltung im Blickpunkt. Es wurde besonders unter Einbeziehung der Eckpunkte zu einem SGB IX betrachtet, welche Grundzüge der Diskussionsentwurf vom 22.6./12.07.2000 aufweist, ohne im Detail einzelne Paragraphen anzusprechen und eventuelle Formulierungsvorschläge für Alternativregelungen zu unterbreiten.
1. Behinderungsbegriff
Der in § 2 entwickelte Behinderungsbegriff stellt eine Ausweitung gegenüber dem bisherigen, z. B. in der Eingliederungshilfe gebräuchlichen dar (Wegfall der Wesentlichkeit), ist aber keineswegs konsequent an der WHO-Begrifflichkeit orientiert (Eckpunkt 2). Danach wäre Behinderung auszudifferenzieren nach "Impairment" = Funktionsstörung, "Disability" = Behinderung (der Teilhabe) und "Handycap" = soziale Benachteiligung, und sodann im Rehabilitationsbegriff gemäß dem Kompetenzansatz positiv umzukehren zu "Activities" und "Participation". Gerade das Verständnis von Rehabilitation bleibt im Diskussionsentwurf völlig den vorhandenen, gegliederten Strukturen und kausalen Leistungsansätzen verhaftet. Im Übrigen bleibt ungeklärt, welche konkreten Auswirkungen der neue Behindertenbegriff auf das Leistungsrecht tatsächlich hat (z. B. Art. 13 Diskussionsentwurf SGB IX, § 40 BSHG).
2. Stärkung der vorrangigen Sozialleistungssysteme
Der Deutsche Verein versteht unter der Umsetzung des grundgesetzlichen Benachteiligungsverbotes u. a. die Überprüfung aller derzeitigen und zukünftigen Gesetzesvorhaben, ob diese auch der Situation behinderter Menschen angemessene Regelungen treffen. Dazu gehört es z. B., dass sich Leistungsansprüche behinderter Menschen nicht verschlechtern dürfen und nur noch dadurch realisiert werden können, dass eine Auffangfunktion der Sozialhilfe als unterstes Netz der sozialen Sicherung greift.
Dieser Gedanke findet sich in der Ausgestaltung des Diskussionsentwurfes SGB IX nicht wieder. Stattdessen wird schon in den anfänglichen Vorschriften die gleichstellungspolitische Zielsetzung des Eckpunktes 17 und das Systemvernetzungs- und Konvergenzziel des Eckpunktes 1 konterkariert, indem ausgeführt wird, dass die Leistungen zur Teilhabe nach Maßgabe "der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften ergänzend zu anderen Sozialleistungen erbracht" (§ 2 a Abs.2) werden, und sich "nach den besonderen Regelungen für die einzelnen Sozialleistungsbereiche" richten (§ 5). Damit bleibt das bestehende unübersichtliche System des Sozialrechts weitestgehend unangetastet.
3. Kostenneutralität
Die Aufnahme bisheriger Eingliederungshilfeleistungen unter Verzicht auf die Bedürftigkeitsprüfung sowie die Einräumung neuer Leistungspflichten der "Teilhabe" stellt faktisch einen leistungsgesetzlichen Teil des SGB IX dar, auch wenn seitens des BMA behauptet wird, das SGB IX solle als ein reines Strukturgesetz konzipiert werden, und ein Leistungsgesetz sei weder beabsichtigt noch notwendig. Damit stellt sich zusätzlich - ohne dass der Diskussionsentwurf eine Lösung anbietet - die Frage, ob die von den neuen Rehabilitationsträgern Sozialhilfe/Jugendhilfe zu erbringenden Leistungen tatsächlich noch Sozial- bzw. Jugendhilfeleistungen sein können, die sowohl von den Ländern als überörtliche Sozialhilfeträger, aber insbesondere von der kommunalen Ebene als örtliche Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger bzw. höhere Kommunalverbände unmittelbar im Rahmen der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben auch zu finanzieren wären. Auch soweit Leistungsveränderungen und -verbesserungen aus gleichstellungs- und behindertenpolitischer Sicht erforderlich sein sollten, so ist doch hierbei die strikte Beachtung des Eckpunktes 1 einzufordern, wonach Mehrausgaben durch Einsparungen an anderer Stelle sowie durch Synergieeffekte im Zuge der Systemoptimierung gedeckt werden sollen. Hierzu fehlen jedoch bisher jegliche Angaben.
Eine seriöse Kostenfolgenabschätzung für die einzelnen betroffenen Kostenträger und Körperschaften ebenso wie für das gewünschte neue Gesamtsystem ist dringlich. Die Aussage allein, dass es zu solchen Ausgabensteigerungen nicht kommen solle, reicht nicht aus. Nach groben Schätzungen der überörtlichen Sozialhilfeträger wäre allein im Falle der Überführung des - bereinigten - Leistungskerns der Eingliederungshilfe in das SGB IX mit Mehrausgaben im Zuge des Verzichts auf die Einkommens- und Vermögensprüfung in Höhe von 150 bis 200 Mio. DM pro Jahr zu rechnen. Nicht eingerechnet wären dabei die Auswirkungen der erheblichen Leistungsausweitungen.
4. Grundsatz: ambulant vor stationär
§ 15 - "Rehabilitationsdienste und -einrichtungen" - enthält einen begrüßenswerten, differenzierten Programmsatz zum Vorrang offener Leistungen ("Soweit die Zielsetzungen im Einzelfall mit vergleichbarer Wirksamkeit erreichbar sind, sind Leistungen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände nach Möglichkeit in ambulanter oder teilstationärer Form zu erbringen." - Abs. 1 a, Satz 2), der allerdings in allen Folgevorschriften zur Qualität, zum Vertragsrecht etc. keinen erkennbaren Ausdruck mehr findet.
Defizite im bisherigen Leistungsgeschehen sind aber gerade auf die unzureichende Verfügbarkeit ambulanter und teilstationärer Optionen sowie auf mangelhaftes Ineinandergreifen zurückzuführen. Eine stärkere Akzentuierung und Operationalisierung des allgemeinen Grundsatzes "ambulant vor stationär" ist sowohl aus fachpolitischen wie auch aus Kostenbegrenzungsgründen zu favorisieren.
5. Wunsch- und Wahlrecht
Wenn das in den Eckpunkten zum SGB IX niedergelegte Ziel verwirklicht werden soll, behinderten Menschen "Wahlfreiheiten in der Lebensgestaltung" einzuräumen und ihnen "die Verwirklichung ihrer Lebensziele" zu ermöglichen (Eckpunkt 17), darf sich das Wunsch- und Wahlrecht im SGB IX nicht darauf beschränken, Zustimmungs- und Beteiligungsrechte zu formulieren und Mitwirkungsrechte an der Gestaltung der Leistung durch die Leistungserbringer zu postulieren. Behinderte Menschen, die oft über sehr lange Zeiträume oder lebenslang auf Hilfen zur Teilhabe angewiesen sind, müssen das Recht haben, bei der Auswahl der in Betracht kommenden Leistungen selbst oder durch einen Fürsprecher mitbestimmen zu können.
6. Abgrenzung Eingliederungshilfe/Hilfe zur Pflege
Bereits heute ergeben sich insbesondere nach dem Hinzutreten der Pflegeversicherung zahlreiche Probleme. (Nur am Rande soll hier die Frage aufgeworfen werden, ob die verringerten Leistungen für pflegebedürftige behinderte Menschen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe gegenüber Bewohnern in Pflegeeinrichtungen mit dem Diskriminierungsverbot tatsächlich in Einklang stehen?) Die derzeit bestehenden Abgrenzungsprobleme löst der Diskussionsentwurf SGB IX nicht, sondern verwirrt zusätzlich. Nunmehr heißt es u. a. in § 40 Abs. 1 BSHG: "Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen nicht die Leistungen der Hilfe zur Pflege."
Nach wie vor soll es aber auch Ziel der Eingliederungshilfe sein, behinderte Menschen so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 39 Abs. 3 letzter Satz BSHG). Die schon heute bestehenden vielfältigen Streitigkeiten, die mit unterschiedlichem Ergebnis ausgetragen werden, dürften damit nochmals vervielfältigt werden.
Nur eine Gleichstellung behinderter Menschen in Bezug auf den Anspruch von Pflegeversicherungsleistungen würde diese Probleme wirklich lösen.
7. Verfahrensrecht
Bereits in den Eckpunkten zum SGB IX ist als Leitgedanke festgelegt, dass die Divergenz und Unübersichtlichkeit des bestehenden Rehabilitationsrechtes beendet und stattdessen angestrebt werden soll, dass Regelungen, die für mehrere Sozialleistungsbereiche einheitlich sein können, nur an einer Stelle getroffen, Vorschriften, die unterschiedlich sein müssen, nach denselben Gesichtspunkten angeordnet und Begriffe und Abgrenzungskriterien aller einschlägigen Regelungen unabhängig von ihrem Standort vereinheitlicht werden.
Der Diskussionsentwurf SGB IX befasst sich nur rudimentär mit der Umsetzung dieser Vorgaben des Eckpunktepapiers. Bisher ist lediglich zu erkennen, dass versucht wird, z. B. durch die Ersetzung der Worte "Behindertenhilfe" durch die Wörter "Hilfe für behinderte Menschen" sowie die Ersetzung der Wörter "berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" die Vorgaben des Eckpunktepapiers zu erfüllen.
Die örtlichen und überörtlichen Sozial- und Jugendhilfeträger werden unter Beibehaltung und Ausweitung ihrer bisherigen einschlägigen Leistungen zu Rehabilitationsträgern erklärt. Die schon auf Basis des Reha-Angleichungsgesetzes bisher nicht hinreichend funktionierende Kommunikation und Kooperation der Rehabilitationsträger wird durch die Hinzunahme von mehreren Hundert neuen Trägern mit völlig anderer Organisationsstruktur nochmals erheblich erschwert. Weder diese Umetikettierung noch die neue enorme Trägervielfalt dürfte unter die Forderung der Eckpunkte, eine gemeinsame Plattform zu errichten, auf der durch Koordination, Kooperation und Konvergenz ein gemeinsames Recht und eine einheitliche Praxis der Rehabilitation und der Behindertenpolitik errichtet werden kann, subsummiert werden können.
8. Servicestellen
Das zentrale Vernetzungselement wird mit den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger (§ 7) gebildet. Diese sollen "unverzügliche" und "ortsnahe" (mindestens in allen Landkreisen und kreisfreien Städten) Beratung anbieten, den Hilfebedarf klären, den zuständigen Rehabilitationsträger ermitteln und psychosoziale Begleitung gewährleisten. Die Einrichtung der gemeinsamen Servicestellen soll binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des SGB IX per Vereinbarung der Spitzenverbände und auf Wunsch unter Beteiligung von Selbsthilfegruppen und Behindertenverbänden sowie Wohlfahrtsverbänden erfolgen. Ob überhaupt und dann noch in so kurzer Zeit eine qualifizierte Vereinbarungslösung für ein völlig neues, trägerübergreifendes, zentrales Systemelement erreichbar ist, erscheint aber höchst zweifelhaft. Im Übrigen werden durch eine neue Anlaufstelle (eigene Behörde?) die bestehenden Probleme des Ineinandergreifens der Hilfen nur gelöst werden, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen verändert und insbesondere wesentlich vereinfacht werden. Der/die omnipotente Berater/Beraterin, der/die alle derzeitigen Leistungsgesetze im Reha-Bereich "beherrscht", ist schlichtweg eine Illusion. Unklar bleibt auch, aus wessen "Topf" diese Servicestellen bezahlt werden sollen, ohne dass zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen.
Die Leistungsausgestaltung wird in § 8 mit der Pflicht zur frühzeitigen Bedarfsklärung und Zielbestimmung, zügigen Durchführung, durchgehenden Sicherung des Verfahrens, vollständigen und umfassenden Leistungserbringung und Bedürfnisorientierung programmatisch vorgegeben; die "abgestimmte Ausführung" soll über die gemeinsamen Servicestellen sichergestellt werden. Eine ideale Voraussetzung für eine solche Rehabilitationsgestaltung wäre die frühzeitige Zuständigkeitsklärung und umfassende Durchführung seitens eines Rehabilitationsträgers. In § 8 a wird jedoch viel Mühe darauf verwendet, den im jetzigen System gegebenen Normalfall der Zuständigkeitsunklarheit und der Mehrfachzuständigkeit zu regeln; § 11 sieht zudem umfassende Vorleistungspflichten (für Teilhabeleistungen zu Lasten der Sozialhilfeträger!) vor. § 9 verpflichtet die Rehabilitationsträger zu Gesamtvereinbarungen "im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation" über einheitliche Leistungserbringung, Abgrenzungsfragen, Beratung und Begutachtung, Dokumentation, Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Beteiligungs- und Koordinationsfragen, wobei Verbände und Selbsthilfegruppen zu beteiligen sind. Dabei wurde übersehen, dass es sowohl für die örtlichen Sozialhilfe- als auch Jugendhilfeträger keine vertretungsberechtigten Vereinbarungspartner auf Bundesebene gibt, was auch mit der kommunalen Selbstverwaltung nur schwer in Einklang zu bringen wäre. Ebenso besteht für diese Träger keine Mitgliedschaft bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR).
Die Regelungen zu den Gesamtvereinbarungen, zu den Vorleistungspflichten insbesondere der Sozialhilfeträger sowie voraussichtlich auch zu den Servicestellen wären überflüssig, wenn stattdessen klare Zuständigkeitsregelungen verbunden mit einer Pflicht des zuständigen Trägers, in einer angemessenen Frist auch die zustehenden Reha-Leistungen zu erbringen, getroffen würden.
Die angedachten Regelungen zementieren Zuständigkeitsunklarheiten und Mehrfachzuständigkeiten, anstatt sie zu beseitigen.
9. Unbestimmte Rechtsbegriffe
Auffallend ist, dass der Diskussionsentwurf SGB IX an vielen Stellen mit neuen unbestimmten Rechtsbegriffen operiert. So heißt es z. B. in § 6, dass der Rehabilitationsträger, der Sozialleistungen erbringen soll, zu prüfen hat, ob mit Aussicht auf Erfolg Leistungen zur Teilhabe möglich sind. In § 6 Abs. 3 ist von zumutbaren Leistungen zur Teilhabe die Rede; in § 6 a von aktiver Mitwirkung bei der Ausführung der Leistungen. In § 7 Abs. 3 ist vorgesehen, dass die zur Auskunft und Beratung verpflichteten Servicestellen der Rehabilitationsträger darauf hinwirken sollen, dass Berechtigte die ihnen zustehenden Leistungen zur Teilhabe schnell erhalten. In § 7 Abs. 4 wiederum heißt es, dass Verbände und Selbsthilfegruppen an der Einrichtung von Servicestellen beteiligt werden sollen, ohne dass dieses Beteiligungsrecht spezifiziert wird.
Darüber hinaus bleibt z. B. offen, wie die im BSHG vorgesehene Eingliederungshilfe zu erbringen ist, wenn grundsätzlich für Erbringung, Umfang und Ausführung der Leistung das SGB IX maßgeblich ist.
Unbestimmte Rechtsbegriffe sind üblich und werden grundsätzlich nicht in Frage gestellt, doch wenn eine Präzisierung der Anspruchsgrundlagen und der einzelnen Gesetzesvorschriften durch das SGB IX angestrebt wird, sollten solche Unklarheiten, die zu Streitigkeiten bei der Auslegung des gesetzlich Gewollten führen können, vermieden werden.
10. Vertragsrecht
Die den verschiedenen Leistungsbereichen zugeordneten vertragsrechtlichen Vorschriften (z. B. § 20 a) sind unerklärlicherweise nicht an die in den Sozialversicherungs-Sachleistungssystemen bereits hinreichend entwickelten Modelle (bundeseinheitliche Rahmenvorgaben, Landes-Rahmenverträge, detaillierte Einzelverträge - SGB V, SGB XI) angelehnt, sondern beinhalten lediglich Hinweise auf Qualitätsanforderungen, Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Festlegung der Vergütungen, Rechte und Pflichten sowie Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer sowie den Datenschutz. Gedacht ist offenbar nicht an ein wettbewerbsorientiertes Preissystem, sondern eher an Kostenerstattungsregelungen. So verwundert es auch nicht, dass anstelle von Preisbildungsvorschriften die "Förderung" von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 15 Abs. 3) vorgesehen ist.
Diese angedachten Regelungen entsprechen in keiner Weise dem Vertragsrecht, wie es bisher im Rahmen des SGB XI, BSHG und KJHG entwickelt worden ist. Damit ist auch die Grundfrage, in welchem Verhältnis sich Leistungserbringer und Kostenträger gegenüberstehen, noch nicht beantwortet. Auf Grund der Erfahrungen im Pflegeversicherungsrecht, Bundessozialhilfegesetz und Kinder- und Jugendhilfegesetz sollte zukünftig grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich gleichberechtigte Partner gegenüberstehen und kein Über- und Unterordnungsverhältnis implementiert wird.
11. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Der Diskussionsentwurf SGB IX verpflichtet die Rehabilitationsträger im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gesamtvereinbarungen abzuschließen (§ 9).
Damit entledigt sich der Gesetzgeber der von ihm bisher nicht gelösten Probleme eines einheitlichen Verfahrensrechtes, Vorleistungspflichten usw. Er überträgt diese Aufgabe, die nach den Eckpunkten im SGB IX geregelt werden müsste, den Rehabilitationsträgern unter Führung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation. Diese ist für diese Aufgabe weder von ihrem Rechtscharakter her legitimiert noch sind in ihr alle vorgesehenen Rehabilitationsträger vereinigt.
Regelungen zur Zusammenarbeit zu treffen - soweit sie nach entsprechender Ausgestaltung der Leistungsgesetze und eines SGB IX überhaupt noch erforderlich sein sollten -, bleibt aber eine Aufgabe des Gesetzgebers.
- Sozial- und Jugendhilfeträger als Rehabilitationsträger
Der Deutsche Verein verkennt nicht die Schwierigkeiten, die Vorgaben der Eckpunkte zum SGB IX tatsächlich in Gesetzesform zu gießen. Insbesondere ist dabei offenbar bisher zu wenig berücksichtigt worden, dass eine derartige Zusammenfassung des Rehabilitationsrechtes in einem Gesetz, das nunmehr faktisch auch leistungsrechtliche Elemente enthält, gleichzeitig tragende Grundprinzipien des Sozialstaates berührt und insbesondere komplexe Finanzierungsfragen stellt, die mit einem Hinweis auf angestrebte Kostenneutralität nicht beantwortet werden können.
Aus der Sicht des Deutschen Vereins ist die vorgesehene Einbeziehung der Sozial- und Jugendhilfeträger in ein SGB IX eine zentrale Frage, zu der es aus der Sicht der Behindertenverbände und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege jedoch teilweise andere Einschätzungen als aus der Sicht der Sozialhilfeträger gibt.
1. Anmerkungen der Behindertenverbände und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege
Die Wunsch- und Wahlrechte behinderter Menschen werden nur unzureichend weiterentwickelt. Insbesondere bei der Auswahl von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen ist der Leistungsträger nicht an den vom Leistungsberechtigten geäußerten Wunsch gebunden, sondern entscheidet danach, welcher Dienst und welche Einrichtung "die Leistung in der am besten geeigneten Form ausführt" (§ 15 Abs. 2 SGB IX - Diskussionsentwurf (DiskE vom 22.6.2000)).
Das persönliche Budget, das nach seiner Grundidee ein Instrument sein soll, mit dem der behinderte Mensch die von ihm gewünschte Leistung einkauft, wird zwar in § 12 SGB IX - DiskE erwähnt; der Rehabilitationsträger befindet jedoch darüber, ob dieses Mittel überhaupt eingesetzt wird oder ob er am Sachleistungsprinzip festhalten will und die Leistungen zur Teilhabe z. B. allein erbringt oder durch andere Leistungsträger erbringen lässt.
Der Sozialhilfeträger wird zwar zum Rehabilitationsträger erhoben (Art. 13 SGB IX - DiskE Neufassung des § 42 BSHG), bleibt jedoch dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) verhaftet, obwohl schon das geltende Recht (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI) vorsieht, dass Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte im Verhältnis zu Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung "nicht nachrangig sind". Es besteht damit weiterhin die Gefahr, dass behinderte Menschen, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe ganzheitlich betreut werden und Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. BSHG erhalten, vom Träger der Sozialhilfe entweder der Hilfe zur Pflege (§§ 68 f. BSHG) zugeordnet oder Pflegeheimen bzw. -abteilungen zugewiesen werden, um unter voller Ausschöpfung der "vorrangigen" Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 43 SGB XI) versorgt zu werden.
Der Grundsatz "Rehabilitation vor Pflege" bzw. "Teilhabe vor Pflege" wird nicht umgesetzt, sondern geradezu in sein Gegenteil verkehrt, wenn in Art. 13 Ziffer 5 SGB IX - DiskE vorgesehen ist, § 40 Abs. 1 BSHG um folgenden Satz zu ergänzen: "Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen nicht die Leistungen der Hilfe zur Pflege". Dieser Vorschlag widerspricht nicht nur der Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI, wonach die in Einrichtungen der Behindertenhilfe notwendige Hilfe einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren ist, sondern ist geeignet, den ganzheitlichen Ansatz der Behindertenhilfe (Einheit von Förderung, Betreuung und Pflege) zu zerstören!
2. Anmerkungen der Sozial- und Jugendhilfeträger
a) Nach dem Eckpunkt 3 zum SGB IX sind auch die Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger Maßnahmeträger in der Behindertenhilfe und Rehabilitation.
Dabei bleibt die konkrete Rolle der Jugendhilfeträger als zahlenmäßig am meisten vertretene Rehabilitationsträger im Diskussionsentwurf SGB IX bisher letztlich ausgeblendet, da diese derzeit lediglich als Reha-Träger (§ 4) genannt werden.
Für die Sozialhilfeträger finden sich jedoch detaillierte Regelungen wieder, ohne dass vorher eine Klärung der sich ergebenden Grundsatzfragen erfolgt ist. So stellt sich für die Sozialhilfeträger in diesem Zusammenhang die verfassungsrechtliche Frage, ob die im Diskussionsentwurf SGB IX vorgesehenen Sozialhilfeleistungen, die der Reha-Träger Sozialhilfe zu erbringen hat, tatsächlich noch Sozialhilfeleistungen sind, da die tragenden Grundsätze des Bundessozialhilfegesetzes und damit des Fürsorgerechtes weitgehend außer Kraft gesetzt werden. Damit wäre auch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Zweifel zu ziehen.
b) Die Ausgestaltung der Sozialhilfe als Reha-Leistung und die damit verbundenen erheblichen Rechts- und Abgrenzungsfragen sowie Finanzierungsfolgen werden beispielhaft nachfolgend dargestellt:
- Im 7. Kapitel - "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" - erfolgt die Überleitung der bisherigen Sozialhilfe-Eingliederungshilfeleistungen in das SGB IX. Dabei sind diese Leistungen - wiederum entgegen dem Anspruch der Eckpunkte - als solche definiert, die über die vorher geregelten Leistungen der medizinischen Rehabilitation, der Teilhabe am Arbeitsleben, der Werkstätten für behinderte Menschen und der Unterhaltssicherung "hinaus erforderlich sind, um den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu sichern oder sie so weitgehend wie möglich unabhängig von Pflege zu machen" (§ 48 Abs. 1). Der neuernannte Rehabilitationsträger Sozialhilfe bleibt also - fachpolitisch indiskutabel und mit dem WHO-Rehabilitationsbegriff kaum zu vereinbaren - nicht nur für das Gelingen und Sichern unvollständig erbrachter Rehabilitation und für den Ausgleich nicht erfolgten Diskriminierungsabbaus zuständig, sondern substituiert dem letzten Halbsatz entsprechend sogar die originäre Aufgabe der Kranken- und Pflegeversicherung.
- Gegenüber dem BSHG stellt dieser Abschnitt des SGB IX schon deshalb eine erhebliche Ausweitung dar, weil die Zielgruppendefinition des SGB IX durch Verzicht auf das Wesentlichkeitskriterium des BSHG eine deutliche Zunahme potentiell Leistungsberechtigter zur Folge hat. In Absatz 2 wird der Gesetzestext des bisherigen § 40 BSHG - zum Teil ergänzt um Vorschriften aus der Eingliederungshilfe-Verordnung wiedergegeben, jedoch auch um zumindest für die Sozialhilfe völlig neue Leistungen (z. B. Hilfen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der körperlichen und geistigen Beweglichkeit sowie des seelischen Gleichgewichts; sportliche Betätigung; Hilfen zur Förderung der Haushaltsführung und zu Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens) erweitert, die eher an SGB V- bzw. SGB XI-Leistungen erinnern. Warum werden entsprechende Leistungsverbesserungen dann nicht in diesen Gesetzen vorgesehen?
- Mit § 52 - "Förderung der Verständigung" - wird den Sozialhilfeträgern als Rehabilitationsträgern u. a. die Kostenträgerschaft für Gebärdensprachdolmetschdienste auferlegt. Nicht etwa diejenigen Körperschaften, in deren Geschäftsgang der Bedarf an Gebärdensprachdolmetschdiensten auftritt, werden konkret in die Pflicht genommen, sondern ein neuer Rehabilitationsträger soll diesen Bedarf als isolierte Reha-Leistung decken und finanzieren - eine auch aus gleichstellungspolitischer Sicht indiskutable Lösung.
- In Artikel 13 - "Änderung des BSHG" - wird in § 39 Abs. 4 BSHG das SGB IX hinsichtlich Gegenstand, Umfang und Ausführung der Leistungen als maßgeblich erklärt. Für welche Zielgruppe dann anstelle der neuen Sozialhilfeteilhabeleistungen gemäß SGB IX noch klassische Eingliederungshilfeleistungen nach BSHG greifen sollen, bleibt jedoch unklar. Naheliegend wäre gewesen, die gesamte bisherige Eingliederungshilfe im BSHG zu streichen, da sie vollständig und sogar erweitert nun im SGB IX verankert ist. Diese Konsequenz hätte aber deutlich gemacht, dass es sich in Wirklichkeit nicht mehr um Sozialhilfe, sondern um eine neue Sozialleistung im Rahmen des SGB IX handelt, für die es derzeit noch keinen Kostenträger gibt.
- Der Leistungskatalog des bisherigen § 40 BSHG wird nicht nur redaktionell angepasst, sondern gleichzeitig materiell ausgeweitet. Befremdlich mutet der Versuch einer Abgrenzung zur Pflege an, indem § 40 Abs. 1 um die Feststellung erweitert wird, die Leistungen der Eingliederungshilfe "umfassen nicht die Leistungen der Hilfe zur Pflege", während die analogen Teilhabeleistungen nach SGB IX dies aber offenbar vorsehen. Nach § 42 - neu - BSHG haben die Sozialhilfeträger "als Rehabilitationsträger nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 des SGB IX bei der Gewährung der Eingliederungshilfe die tragenden Grundsätze dieses Gesetzes (SGB IX oder BSHG?) zu beachten; jedoch bleiben die §§ 93 bis 95 dieses Gesetzes (hier offensichtlich des BSHG) unberührt". Diese Vorschrift verwirrt endgültig: Gilt Eingliederungshilfe nach BSHG damit auch als Reha-Leistung nach SGB IX oder sind damit die BSHG-Grundsätze im BSHG für Eingliederungshilfeleistungen außer Kraft gesetzt bzw. durch diejenigen (welche genau?) des SGB IX ersetzt?
- Auch die mit § 43 Abs. 2 - neu - BSHG in Verbindung mit den geänderten §§ 88 und 91 BSHG vorgenommenen Änderungen zu leistungsbezogenen, altersabhängigen, nur auf den Lebensunterhalt bezogenen Kostenbeitragserhebungen bei Unterhaltspflichtigen sind kaum nachvollziehbar. Sie dürften aber letztlich zum Ziel haben, die Prüfung der Bedürftigkeit bei der Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen weitgehend zu vermeiden. Damit wird - hier allerdings entsprechend dem Eckpunktepapier - eine der tragenden Säulen des Fürsorgerechts in Zweifel gezogen.
c) Ein Einbezug der Sozial- und Jugendhilfeträger mit ihren jeweiligen Eingliederungshilfeleistungen in den Kreis der Reha-Träger löst - wie vorstehend ausführlich dargestellt - keine Probleme, sondern schafft neue. Er wird daher abgelehnt. Soweit Leistungsverbesserungen für behinderte Menschen gewollt und auch finanzierbar sind, ist dies nur durch entsprechende Ausgestaltung der vorgelagerte sozialen Sicherungssysteme einschließlich möglichst weitgehender Einbeziehung von Sozialhilfeempfängern in diese (z. B. gesetzlicher Krankenversicherungsschutz für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt) denkbar.
Eine Umetikettierung von Sozialhilfeleistungen in Leistungen des Reha-Trägers Sozialhilfe nach SGB IX ist keine Lösung, sondern letztlich "Etikettenschwindel".
3. Fazit
Gemeinsam wird festgestellt, wünschbare Leistungsausweitungen und -verbesserungen, wie sie derzeit angedacht sind, können die Sozial- und Jugendhilfeträger unter den gegebenen Vorgaben des Bundesfinanzministers nicht finanziell sicherstellen. Soweit solche politisch gewollt werden, sollten diese außerhalb des Bundessozialhilfegesetzes bzw. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes durch Stärkung der vorrangigen Sozialleistungsgesetze und ergänzend in einem eigenen Leistungsgesetz für behinderte Menschen geregelt werden. Leistungsausweitungen noch in dieser Legislaturperiode werfen letztlich die Frage an den Bundesfinanzminister auf, wie diese finanziert werden sollen. Diese Frage ist bislang unbeantwortet.
- Zusammenfassung
Zusammenfassend wird festgestellt, dass der derzeit bekannte Diskussionsentwurf weder die bei den behinderten Menschen geweckten Erwartungen erfüllt noch in seiner Ausgestaltung ein Gesetzeswerk ist, das transparent und tatsächlich vor Ort umsetzbar ist. Wichtige Grundsatzfragen einschließlich verfassungsrechtlicher Fragen sind nicht ansatzweise gelöst. Die schnelle Abfolge immer neuer Diskussionsentwürfe mit Detaileinbesserungen lenkt davon ab, dass entscheidende Grundsatzfragen nach wie vor nicht gelöst sind. Letztlich werden damit keine Verbesserungen für das Gesetz als Ganzes erreicht, sondern vielmehr geht in der fachöffentlichen Diskussion die notwendige Übersicht verloren.
Da eine schnelle Regelung eines völlig neuen Behindertenrechtes (SGB IX) an seiner Komplexität zu scheitern droht, sollten vorerst konsequent folgende Schritte gegangen werden, ohne das eigentliche Ziel aus den Augen zu verlieren:
Allgemeine Gleichstellungsmaßnahmen sollten vor sozialgesetzlichen und faktisch leistungsgesetzlichen Regelungen im SGB IX abgeprüft und auch ergriffen werden. Bei allen aktuellen gesetzgeberischen Maßnahmen ist grundsätzlich zu prüfen, ob das grundgesetzlich garantierte Benachteiligungsverbot beachtet wird (z. B. SGB XI, Schulbesuch für behinderte Menschen, Umsetzung Art. 28 Gesundheitsstrukturgesetz).
Vorrangig sollte daran gearbeitet werden, dass Regelungen, die für mehrere Sozialleistungsbereiche einheitlich sein können, nur an einer Stelle getroffen, Vorschriften, die unterschiedlich sein müssen, nach denselben Gesichtspunkten angeordnet und Begriffe und Abgrenzungskriterien aller einschlägigen Regelungen unabhängig von ihrem Standort vereinheitlicht werden. Ziel muss es sein, durch ein einheitliches Verfahrensrecht Zuständigkeiten zu klären und damit den Zugang zu Rehabilitationsleistungen zu vereinfachen und für die Betroffenen transparent zu machen.
Vor einer konkreten Ausgestaltung eines SGB IX sollten in Bezug auf den leistungsrechtlichen Teil modellhafte Erprobungen erfolgen, um auf Grund daraus gewonnener Erkenntnisse zukünftig sachgerechte Regelungen treffen zu können. Solche Modelle könnten z. B. in folgenden Bereichen installiert werden:
- Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger vor Ort,
- Einführung persönlicher Budgets in der Behindertenhilfe.



