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Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Vermögens zur Altersvorsorge (Altersvermögensaufbaugesetz – AVAG)

Der Deutsche Verein befürwortet grundsätzlich die Bestrebung der Bundesregierung, im Rahmen der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung das Problem anzugehen und für die Zukunft dagegen vorzubeugen, dass Menschen im Rentenalter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung ohne Sicherstellung ihres notwendigen Lebensunterhalts in Armut leben. Festzustellen ist jedoch, dass das in der Koalitionsvereinbarung angekündigte Vorhaben, ein Konzept für eine bedarfsorientierte soziale Grundsicherung zu entwickeln, im Referentenentwurf des Altersvermögensaufbaugesetzes eine inhaltliche Ausgestaltung angenommen hat, die als unzureichend und als Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe zu werten ist. Es wird nicht das Anliegen verfolgt, das Problem unzureichender Altersrenten innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zu lösen. Vielmehr soll die Verhinderung "verschämter Armut" im Alter und bei voller Erwerbsminderung zum Gegenstand von Änderungen des Bundessozialhilfegesetzes (Art. 8 AVAG-E) gemacht werden. Diese und andere Lebenslagen erfordern aber den Aufbau einer eigenständigen sozialen Grundsicherung; diese muss im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung gewährleistet werden. Der Fürsorge der Kommunen kann, auch wenn ein gewisser finanzieller Ausgleich vorgesehen ist, nicht die Aufgabe zugewiesen werden, für alle Personen die Lücken zu schließen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung als dem für die solidarische Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeit zuständigen Sozialleistungssystem offen gelassen werden.

Der Nachdruck, mit dem der vom Referentenentwurf verfolgten Absicht begegnet wird, die Sozialhilfe als Ausfallbürgen für unzureichende Altersversorgungsleistungen und Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit in Anspruch zu nehmen, ergibt sich vor allem aus Folgendem:

Der demographische Zusammenhang, in den die soziale Alterssicherung unvermeidbar eingebunden ist, wird bei der in Aussicht genommenen Absenkung des Rentenniveaus gemessen an der Sozialhilfeschwelle künftig in weitaus zahlreicheren Fällen als bisher und mit steigender Tendenz Altersarmut zur Folge haben. Beitragsäquivalente Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden zwar auch im Jahr 2030 noch ausreichend sein, um ein Alterseinkommen oberhalb der Sozialhilfeschwelle für eine versicherte Person zu garantieren, die als "Eckrentner/in" 45 Jahre lang stets ein Entgelt in Höhe des Durchschnittsentgelts aller Versicherten bezogen hat. Diese Rechengröße wird aber wegen längerer Ausbildungszeiten, der Erosion des "Normalarbeitsverhältnisses" (Teilzeitarbeit, befristete Beschäftigung) und aufgrund einer qualifikationsabhängig stärkeren Einkommensspreizung (Niedriglöhne) bei den Rentenneuzugängen in den kommenden Jahrzehnten häufiger als heute nicht erreichbar sein. Ein Ansteigen der Altersarmut, beispielsweise als Folge von Brüchen in den Erwerbsbiographien oder von Arbeitslosigkeit, wird auch in dem Referentenentwurf nicht ausgeschlossen. Voraussehbar wären von Altersarmut insbesondere Bezieher niedriger Einkommen, Arbeitslose und Frauen sowie auch die Personen bedroht, die als Zuwanderer erwerbstätig sind und werden, aber wegen des bei der Zuwanderung bereits erreichten Alters keine armutsfesten Anwartschaften für die Alterssicherung bilden können.

Bei dieser Ausgangslage ist die Eröffnung eines weiteren Altersversorgungssystems in der Sozialhilfe eine falsche Weichenstellung. Die Koordination von Bürokratien – Sozialhilfe und gesetzliche Rentenversicherung – müsste durch zusätzlichen, parallelen, also letztendlich doppelten Aufwand geleistet werden. Wenn es, wie gegenwärtig in dem Bereich der Arbeitsverwaltung, darum geht, mehrfache Zuständigkeiten für denselben sozialen Sachverhalt in einer Zuständigkeit zusammen zu führen, macht es keinen Sinn, für die soziale Alterssicherung jetzt den umgekehrten Weg einzuschlagen. Das gilt erst recht, weil von den Rentenversicherungsträgern künftig ebenfalls umfassende Einkommensprüfungen und -anrechnungen bei der Hinterbliebenenversorgung durchgeführt werden sollen.

Die Alterssicherungssysteme der alten Industriestaaten stehen sämtlich vor weitgehend derselben demographischen Herausforderung. Korrekturen erfolgen dabei unter Berücksichtigung der nationalstaatlichen Traditionen, die den jeweiligen Alterssicherungssystemen eigen sind. Gleichzeitig erfordert die europäische Integration in den kommenden Jahrzehnten eine Annäherung der nationalen Sozialpolitiken. Auf der Nord-Süd-Achse steht Deutschland beispielsweise im Vergleich mit Modellen der sozialen Alterssicherung (Skandinavien, Schweiz), die – von unterschiedlichen Ausgangspunkten aus – innerhalb von umfassenden Systemen, das heißt unter Einbeziehung sämtlicher und nicht nur der Einkommen aus abhängiger Erwerbsarbeit, darauf ausgelegt sind, eine existenzsichernde Altersversorgung zu garantieren und die darüber hinausgehenden Rentenleistungen aus diesem System auf ein definiertes Maximum zu begrenzen. Konsequenzen, die sich daraus für die soziale Alterssicherung in Deutschland abzeichnen, werden in dem Referentenentwurf nicht aufgezeigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass in der Sozialversicherung das Versicherungsprinzip entscheidend durch Gesichtspunkte modifiziert wird, die der Privatversicherung fremd sind. Denn die gesetzliche Rentenversicherung beruht wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs und enthält von jeher auch ein Stück sozialer Fürsorge (BVerfGE 76, 256, 301). Rentenansprüche und Anwartschaften weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf. Zugleich stehen sie jedoch in einem ausgeprägt sozialen Zusammenhang (BVerfGE 53, 257, 292 f.). Deswegen verleiht Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 GG dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfGE 100, 1, 37 f.). In diesem verfassungsrechtlichen Rahmen kann eine armutsfeste Ausgestaltung der sozialen Alterssicherung ohne Verletzung des Äquivalenzgedankens der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen. Ein erkennbar auf armutsfeste Ausgestaltung gerichteter Umbau der gesetzlichen Rentenversicherung ist Regelungen vorzuziehen, die zu nicht akzeptablen Verwerfungen im System sozialer Sicherung führen und bewährte Strukturen der Sozialhilfe ohne Not in Frage stellen.

Bei den vorgesehenen Regelungen der Nrn. 1 bis 4 des Art. 8 AVAG-E handelt es sich um einen wesentlichen Eingriff in systematische Grundlagen der Sozialhilfe z.B. durch

  • eine erhebliche Durchbrechung des Nachranggrundsatzes,
  • die Einführung des Schuldprinzips bei der Prüfung des Nachrangs,
  • die Wiedereinführung einer Gruppenfürsorge wie vor dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes, - eine Abkehr vom Selbsthilfegedanken und
  • eine Relativierung des Charakters der Sozialhilfe als einer Hilfe für vorübergehende Notlagen.

Zu den in Art. 8 AVAG-E vorgesehenen Regelungen im Bundessozialhilfegesetz sind noch folgende Hinweise angebracht, die zusätzlich die Systemwidrigkeit dieses Ansatzes deutlich machen:

  • Eine besondere Beratungspflicht für eine bestimmte Personengruppe verletzt die Gleichbehandlung aller bedürftigen Personen.
  • Die Pauschalierung einmaliger Leistungen ist nicht mit den Modellversuchen vereinbar, für die der Bundesgesetzgeber im vergangenen Jahr in § 101 a BSHG die Rechtsgrundlage gelegt hat und die von den Ländern aktuell umgesetzt werden. Außerdem entspricht die Pauschale nicht den tatsächlichen Gegebenheiten; sie würde ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten anderer Empfängergruppen schaffen.
  • Wesentliche Abweichungen vom bürgerlichen Unterhaltsrecht höhlen dieses weitgehend aus. Die Abweichungen laufen bei Personen im Haushalt von Verwandten und Verschwägerten ins Leere (vgl. § 16 BSHG). Die Regelung bei Hilfen in vollstationären Einrichtungen ist nicht stimmig. Außerdem wird die geltende Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BSHG nicht berücksichtigt.
  • Der Regelung über den Vermögenseinsatz in § 88 Abs. 2 Nr. 1 a BSHG-E fehlt die Abstimmung mit § 88 Abs. 3 BSHG und dem Einkommensbegriff.
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