Empfehlungen / Stellungnahmen
Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) [1]
Gliederung
Vorbemerkung
1.     Zu Artikel 1 – Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
1.1   § 1 KKG-E – Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung
1.2   § 2 KKG-E – Information und Beratung der Eltern in Fragen der Kindesentwicklung
1.3   § 3 KKG-E – Rahmenbedingungen für die strukturelle Zusammenarbeit im
         Kinderschutz
1.4   §§ 4 und 5 KKG-E – Beratung von Eltern, Kindern und Jugendlichen bei Anhalts-punkten für eine Kindeswohlgefährdung sowie Weitergabe von Informationen an das Jugendamt
2.     Zu Artikel 2 – Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch
2.1   § 8a SGB VIII-E – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
2.2   § 8b SGB VIII-E – Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
2.3   § 16 Abs. 3 SGB VIII-E – Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
2.4   § 37 SGB VIII-E – Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
2.5   § 72a SGB VIII-E – Persönliche Eignung
2.6   § 79a SGB VIII-E – Fachliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe
2.7   §§ 86 bis 89f SGB VIII-E – Zuständigkeit und Kostenerstattung
2.7.1 § 86 Abs. 2 SGB VIII-E – Örtliche Zuständigkeit beim sog. „echten Wechselmodell“
2.7.2 Streichung des §§ 86 Abs. 6 SGB VIII – Abschaffung der Sonderzuständigkeit bei
         Dauerpflegeverhältnissen
2.7.3 § 86a SGB VIII-E – Örtliche Zuständigkeit für vollstationäre Leistungen
2.7.4 § 86c SGB VIII-E – Sicherstellung der Hilfekontinuität bei Zuständigkeitswechsel
2.7.5 § 88 SGB VIII-E – Zuständigkeit bei Aufenthalt der für die Bestimmung
         maßgeblichen Person im Ausland
3.     Zu Artikel 3 Nr. 1 – § 20a SGB IX-E Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
[1]     Verantwortliche Referentin im Deutschen Verein: Ulrike Peifer. Die Stellungnahme wurde am 10. Februar 2011 vom Präsidialausschuss des Deutschen Vereins verabschiedet.



