Empfehlungen / Stellungnahmen
Eckpunkte zur Durchführung von intensivpädagogischen Erziehungshilfen im Ausland
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Die nachstehenden Eckpunkte des Deutschen Vereins wurden in der Arbeitsgruppe „Auslandspädagogische Maßnahmen“ erarbeitet, im Fachausschuss „Jugend und Familie“ sowie im Besonderen Vorstandsausschuss des Internationalen Sozialdienstes beraten und vom Präsidium des Deutschen Vereins am 12. März 2008 beschlossen.
Einführung
Hilfen zur Erziehung sind grundsätzlich im Inland zu erbringen. Nur in den Fällen, in denen der Aufenthalt im Ausland nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII), dürfen Hilfen zur Erziehung im Ausland erbracht werden. Die intensivpädagogischen Erziehungshilfen im Ausland bilden daher eine Ausnahme im Regelhilfesystem der Jugendhilfe und werden gewährt und durchgeführt, um einer besonderen Krisensituation, in der sich der junge Mensch befindet, zu begegnen. Zwar können Hilfen zur Erziehung im Ausland durch alle Formen erzieherischer Hilfen gesetzeskonform ausgestaltet werden, im Hinblick auf die Zielgruppe werden sie jedoch insbesondere als Teil einer stationären Erziehungshilfe auf der Grundlage von §§ 27 Abs. 1, 34 SGB VIII oder als intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gemäß §§ 27 Abs. 1, 35 SGB VIII erbracht.



