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Gutachten

Gutachten vom 15. Dezember 2008, Nr. 09/06

Abrechnung von ärztlichen Leistungen im AsylbLG

Für die Abrechnung von ärztlichen Leistungen für Asylbewerber kann der zuständige Leistungsträger nur eine Vergütungsvereinbarung wählen, die auf Basis des § 72 Abs. 2 SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung - am Ort der Niederlassung des Arztes gilt. Die Vergütung kann damit nicht auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgen, weil diese keine Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 72 Abs. 2 SGB V darstellt.