Gutachten
Gutachten vom 15. Dezember 2008, Nr. 09/06
Abrechnung von ärztlichen Leistungen im AsylbLG
Für die Abrechnung von ärztlichen Leistungen für Asylbewerber kann der zuständige Leistungsträger nur eine Vergütungsvereinbarung wählen, die auf Basis des § 72 Abs. 2 SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung - am Ort der Niederlassung des Arztes gilt. Die Vergütung kann damit nicht auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgen, weil diese keine Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 72 Abs. 2 SGB V darstellt.

