Gutachten
Gutachten vom 9. Dezember 2008, Nr. 18/07
Sozialdatenschutz und Mitwirkungspflichten
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Die anlässlich der Überprüfung der Sozialhilfegewährung durch den Sozialhilfeträger vorgenommene Anforderung konkreter Belege über den Mittelverbrauch findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 2, 90 SGB XII in Verbindung mit § 60 SGB I.
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Die Vorschriften über den Sozialdatenschutz lassen die Pflicht des Leistungsberechtigten unberührt, bei der Sachaufklärung mitzuwirken und die vom Träger der Sozialhilfe gewählte Art der Durchführung der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen nicht zu behindern (im Anschluss an BSG v. 17.2.2004 – B 1 KR 4/02 R). Die Aufforderung, konkrete Belege über den Verbrauch eines Vermögens vorzulegen, verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

