Gutachten
Gutachten vom 9. Juni 2008, Nr. 17/05
Renovierungskosten bei Umzug im SGB XII; Rückzahlung von Darlehen im SGB XII
- Veranlasst ein Träger der Sozialhilfe den Umzug eines Leistungsberechtigten,
sind in der Regel die in der neuen Wohnung anfallenden Kosten der Renovierung (Einzugs- oder Anfangsrenovierung) als Beihilfe zu übernehmen. - Auch die Darlehensvergabe nach § 37 SGB XII und die Rückzahlung des Darlehens haben nach dem Individualisierungsprinzip zu erfolgen.

