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Gutachten

Gutachten vom 9. Juni 2008, Nr. 17/05

Renovierungskosten bei Umzug im SGB XII; Rückzahlung von Darlehen im SGB XII

  1. Veranlasst ein Träger der Sozialhilfe den Umzug eines Leistungsberechtigten,
    sind in der Regel die in der neuen Wohnung anfallenden Kosten der Renovierung (Einzugs- oder Anfangsrenovierung) als Beihilfe zu übernehmen.
  2. Auch die Darlehensvergabe nach § 37 SGB XII und die Rückzahlung des Darlehens haben nach dem Individualisierungsprinzip zu erfolgen.