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Gutachten

Gutachten vom 25. Februar 2008, Nr. 13/05

Angemessene Aufwendungen einer Pflegekraft oder einer Pflegeperson, § 65 SGB XII

  1. Die „angemessenen Aufwendungen“ einer entlohnten Pflegekraft beinhalten keine Verpflichtung zur Beachtung von tariflichen Bestimmungen oder eines „Mindestlohnes“. Soweit keine Orientierung an den Vergütungsregelungen des SGB XI möglich oder zwingend ist, gilt der allgemeine Maßstab der Angemessenheit.

  2. Zu den angemessenen Kosten einer Pflegeperson im Rahmen des § 65 SGB XII zählen auch die Fahrtkosten. Maßstab für die Bestimmung der Höhe angemessener Fahrtkosten ist unter Beachtung des Mehrkostenvorbehalts (§ 9 Abs. 2 SGB XII) § 60 Abs. 3 SGB V iVm § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz.