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Gutachten

Gutachten vom 14. Januar 2008, Nr. 39/04

Zweifelsfälle bei der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 SGB VIII

  1. Die örtlichen Zuständigkeit richtet sich bei Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam ausüben und nach Beginn einer Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthaltsorte begründen, gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 iVm Absatz 2 Satz 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  2. Der Begriff der Leistung erfasst alle Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII unabhängig von der Leistungsform (ambulant, teilstationär, stationär).