Gutachten
Gutachten vom 14. Januar 2008, Nr. 39/04
Zweifelsfälle bei der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 SGB VIII
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Die örtlichen Zuständigkeit richtet sich bei Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam ausüben und nach Beginn einer Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthaltsorte begründen, gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 iVm Absatz 2 Satz 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Der Begriff der Leistung erfasst alle Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII unabhängig von der Leistungsform (ambulant, teilstationär, stationär).
