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Gutachten

Gutachten vom 2. September 2008, Nr. 01/05 und 38/04

Hilfsmittelleistungen im Rahmen der Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V in Abgrenzung zur Eingliederungshilfe

  1. Der Umfang der Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen
    nach dem Dritten bis Neunten Buch des SGB XII und von Leistungsberechtigten
    nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes nach § 264
    Abs. 2 SGB V bestimmt sich gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB V nach den
    §§ 27 - 52 SGB V.
  2. Zur Krankenbehandlung im Sinne von § 264 Abs. 2 SGB V gehören auch
    Hilfsmittelleistungen nach §§ 33 SGB V. Eine Begrenzung der Hilfsmittelleistungen
    durch Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 ff.
    SGB XII findet nicht statt.
  3. Die Eingliederungshilfe ist im Verhältnis zu den Leistungen nach § 264
    Abs. 2 SGB V aufgrund des generellen Grundsatzes nach § 2 SGB XII
    nachrangig. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip kommt jedoch ggf. ergänzende
    Eingliederungshilfe in Betracht.
  4. Der Leistungsumfang der medizinischen Rehabilitation der Eingliederungshilfe
    ist gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf die Leistungen der gesetzlichen
    Krankenversicherung begrenzt.
  5. Hilfsmittelleistungen der Eingliederungshilfe können nach §§ 53, 54
    SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX ergänzend zu Leistungen der
    Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V erfolgen, weil sie über eine
    medizinische oder berufliche Zweckbestimmung hinausreichen.