Gutachten
Gutachten vom 2. September 2008, Nr. 01/05 und 38/04
Hilfsmittelleistungen im Rahmen der Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V in Abgrenzung zur Eingliederungshilfe
- Der Umfang der Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen
nach dem Dritten bis Neunten Buch des SGB XII und von Leistungsberechtigten
nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes nach § 264
Abs. 2 SGB V bestimmt sich gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB V nach den
§§ 27 - 52 SGB V. - Zur Krankenbehandlung im Sinne von § 264 Abs. 2 SGB V gehören auch
Hilfsmittelleistungen nach §§ 33 SGB V. Eine Begrenzung der Hilfsmittelleistungen
durch Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 ff.
SGB XII findet nicht statt. - Die Eingliederungshilfe ist im Verhältnis zu den Leistungen nach § 264
Abs. 2 SGB V aufgrund des generellen Grundsatzes nach § 2 SGB XII
nachrangig. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip kommt jedoch ggf. ergänzende
Eingliederungshilfe in Betracht. - Der Leistungsumfang der medizinischen Rehabilitation der Eingliederungshilfe
ist gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf die Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung begrenzt. - Hilfsmittelleistungen der Eingliederungshilfe können nach §§ 53, 54
SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX ergänzend zu Leistungen der
Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V erfolgen, weil sie über eine
medizinische oder berufliche Zweckbestimmung hinausreichen.

