Gutachten
Gutachten vom 30. November 2007, Nr. 19/05
Gebührenerhebung für heimaufsichtliche Aktivitäten
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Die Gebührenerhebung für wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen (§ 15 Abs. 1 HeimG) richtet sich nach Landesrecht bzw. dem Satzungsrecht der Kommune.
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Der Gebührenerhebung kann nicht schon mit dem Argument begegnet werden, dass die Prüfung als Maßnahme der Gefahrenabwehr vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolge (im Anschluss an BVerfG v. 11.8.1998 – 1 BvR 1270/94).
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Für heimaufsichtliche Aktivitäten kann dann keine Gebühr gefordert werden, wenn das Gebührenrecht eine unmittelbare Begünstigung oder ein Interesse des Betroffenen als Voraussetzung der Gebührenerhebung fordert und eine solche Begünstigung mit der Aufsichtsmaßnahme nicht verbunden ist. Für die Bestimmung der Begünstigung oder des Interesses gilt ein abstrakt-genereller Maßstab.Â



